Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 4 O 98/94 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Oktober 1994 – 4 O 98/94 KfH – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch eine unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 100.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien unterhalten Büros für Erbenermittlungen, der Kläger in Heilbronn, der Beklagte in Baden-Baden. Der Beklagte ist außerdem im Besitz einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der Kläger beanstandet die Art und Weise, in der der Beklagte seine Dienste als Erbenermittler und Rechtsbeistand anbietet.

Der Beklagte, der sich im Geschäftsverkehr als „Rechtsbeistand für Nachlaßangelegenheiten” bezeichnet, ermittelt ebenso wie andere Erbensucher unbekannte Erben oder den unbekannten Aufenthaltsort bekannter Erben. Erfährt er von einem ungeklärten Nachlaß, bemüht er sich um einen Auftrag des Nachlaßgerichts oder des Nachlaßpflegers. Entlohnt wird er aber immer nur von den Erben, die zu ermitteln er bestrebt ist, und zwar mit einem Prozentsatz – z.B. 20 % – des diesen zufallenden Vermögens. Hat er einen Erben ermittelt, wendet sich der Beklagte an ihn und bietet ihm den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung an. Zumindest in einem Teil der Fälle erbietet sich der Beklagte darüber hinaus, den Erben bei der Durchsetzung des Erbanspruchs zu vertreten und die Erbschaftsangelegenheit für ihn zu besorgen. Hierfür wird – über das erwähnte Erfolgshonorar hinaus – kein gesondertes Honorar vereinbart. Über seine Tätigkeit informiert er den ermittelten Erben beispielsweise in folgender Form (Fall St., Anl. K 2):

Damit ich nun für Sie die Angelegenheit abwickeln kann, nachdem ich Sie als bis dahin unbekannte Erbeserbin ermittelt habe, stelle ich Ihnen anheim, das in der Anlage beigefügte Vollmachtsformular zu unterzeichnen und an mich zurückzusenden. Zu meinen Aufgaben gehört es, den Erbfall vollständig aufzuklären, alle zum Erbnachweis notwendigen Personenstandsurkunden zusammenzutragen (ein großer Teil dieser Urkunden liegt mir bereits vor). Nach Abschluß der Ermittlungen wird von mir der Erbscheinsantrag ausgearbeitet, den Sie bzw. einer der Erben … dann bei einem Notar stellen wird. … Der Erbscheinsantrag wird sodann zusammen mit den von mir beschafften Personenstandsurkunden beim Nachlaßgericht vorgelegt, damit dann nach Erteilung des Erbscheines der Nachlaß eingezogen und zur Verteilung gebracht werden kann.

Wegen der Honorierung meiner Tätigkeit gilt folgendes:

Jeder Erbe zahlt mir das übliche Erbenermittlerhonorar in Höhe von 20 % zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieses Honorar wird erst und nur dann fällig, wenn es auch tatsächlich zur Auszahlung des Nachlasses kommt. Sie haben keinerlei Vorauszahlungen zu leisten. …

Der Kläger hält es für wettbewerbswidrig, daß der Beklagte die Erbenermittlung unaufgefordert unter der. Bezeichnung „Erbenermittlungen, Rechtsbeistand für Nachlaßangelegenheiten” anbietet. Außerdem wendet er sich dagegen, daß der Beklagte Dritten seine Dienste als Rechtsbeistand anbietet, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein. Er hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. unter der Bezeichnung

    Erbenermittlung

    Rechtsbeistand für Nachlaßangelegenheiten

    unaufgefordert Dritten in schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Ankündigungen seine Dienste als Erbenermittler anzubieten;

  2. unaufgefordert Dritten in schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Ankündigungen seine Dienste als Rechtsbeistand für Nachlaßangelegenheiten anzubieten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Kläger nicht Rechtsbeistand sei. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe entgegen, daß der Kläger selbst in unzulässiger Weise vorgehe. Die von ihm selbst ausgeübte rechtsbesorgende Tätigkeit sei im übrigen erlaubnisfrei, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbenermittlung stehe; daher entfalle auch das Werbeverbot.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er den in erster Instanz gestellten Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt er u.a. aus: Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der Bezeichnung „Rechtsbeistand für Nachlaßangelegenheiten” um eine Werbemaßnahme handele. Es habe außerdem übersehen, daß das Rechtsberatungsgesetz laut einer Entscheidung des Verwa...

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