Leitsatz (amtlich)
Wird die auf werkvertragliche Ansprüche gestützte Klage des Gerüstbauers gegen den Bauherrn aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Zustandekommen eines Vertrags mit ihm nicht bewiesen; keine positiven Feststellungen über einen anderen Vertragspartner), so steht für den Folgeprozess des Gerüstbauers gegen den vom Bauherrn mit Bauleistungen beauftragten Hauptunternehmer, dem der Streit verkündet war, nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest, dass der Vertrag über Gerüstbauarbeiten mit ihm abgeschlossen worden ist, auch wenn nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kein Dritter als Vertragspartner des Gerüstbauers in Betracht kommt.
Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGH v. 9.11.1982 - VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820).
Normenkette
ZPO § 68
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 3 O 234/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 22.1.2004 - 3 O 234/03 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.430,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Werklohn für Gerüstbauarbeiten am Bauvorhaben Neubau Schloss N.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger habe gegen den Beklagten keine vertraglichen Ansprüche auf den verlangten Werklohn. Er habe den Abschluss eines Werkvertrages zwischen den Parteien über die streitgegenständlichen Gerüstarbeiten nicht bewiesen. Ein solcher stehe auch nicht aufgrund der Interventionswirkung des Vorprozesses 3 O 266/01 vor dem LG H. fest, in welchem dem Beklagten der Streit verkündet gewesen sei. Die Hauptpartei könne, wenn sie beweispflichtig sei, ggü. dem Streitverkündeten erneut aus Gründen der Beweislast unterliegen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er nicht habe nachweisen können, dass der Beklagte ggü. dem Zeugen Sch. auf der Grundlage des Bauvertrags auf Pauschalpreisbasis zur Stellung eines entsprechenden Gerüstes verpflichtet gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Vorprozess gegen den Zeugen Sch. entstandenen Kosten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, bereits in dem Telefongespräch mit dem Beklagten vor der anschließenden gemeinsamen Besprechung auf der Baustelle in Anwesenheit des Bauherrn Sch. sei ein Auftrag erteilt und damit der Vertrag zustande gekommen. Ein entsprechender Anspruch auf den Werklohn ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Beklagte habe vom Bauherrn einen Generalunternehmerauftrag zum Festpreis gehabt, der auch die Gerüstbauarbeiten umfasst habe. Er habe daher entsprechende Aufwendungen erspart, weil er aufgrund dieses Bauvertrags dem Bauherrn ggü. den Gerüstbau für alle Gewerke geschuldet habe, weshalb nicht der Bauherr Sch., sondern der Beklagte durch die Leistungen des Klägers bereichert sei. Dass der Beklagte zur Gerüststellung verpflichtet gewesen sei, stehe auch aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
a) 14.605,28 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2001,
b) 303,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2001 sowie
c) 4.522,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 22.1.2004 zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des LG unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Bei dem Telefongespräch der Parteien im Juni 2000 sei ein Werkvertrag nicht zustande gekommen, weil Umfang und Beginn der Arbeiten sowie der Preis nicht festgelegt worden seien. Es sei eine Besprechung an der Baustelle erforderlich gewesen, um die Einzelheiten vor Ort festzulegen. Der Beklagte sei auch ggü. dem Bauherrn Sch. zur Erstellung eines Gerüstes am Neubau nicht verpflichtet gewesen. Erst nachträglich habe der Bauherr dem Beklagten den Auftrag erteilt, ein auch für seine anderen Handwerker noch benötigtes Fassadengerüst zu besorgen, als es zu einem Unfall wegen eines nicht ausreichenden Fangschutzes gekommen gewesen sei. Im Übrigen hält der Beklagte im Berufungsverfahren seine erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Höhe des berechneten Werklohns aufrecht. Die Preise seien überhöht. Er habe keine Gerüstteile beschädigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die...