Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine GmbH gegründet, um eine Beteiligung stiller Gesellschafter zu erlangen und mit diesem Kapital den Betrieb einer anderen GmbH fortzuführen und sollen deren hohe Verbindlichkeiten zurückgeführt werden, so gehört ein Steuerberater, der mit 4 weiteren Personen an der ursprünglichen GmbH beteiligt ist zu den Personen, die hinter der Gesellschaft stehen. Er ist dann, wenn er als Treuhänder benannt ist, nicht nur der nur in Erfüllung seiner Treuhandpflichten zur Überwachung der Verfügungen verpflichtet, sondern auch Prospektverantwortlicher,
2. Die Anforderung, die die Rechtsprechung an einen Prospekt stellt, sind dann nicht erfüllt, wenn suggeriert wird, es werde in ein Unternehmen investiert, das bereits erfolgreich am Markt sei, in Wirklichkeit aber Anlaufprobleme bestehen, die beim früheren Produktionsbetrieb bereits zu Liquiditätsproblemen führten.
3. Diese Anforderungen sind weiter nicht erfüllt, wenn der Prospekt verschweigt, dass Anlass für die Aufnahme stiller Gesellschafter war, dass die Gesellschafter der Produktionsfirma sich ihrer persönlichen Haftung entledigen wollten.
Normenkette
BGB §§ 276, 328
Tenor
1. Die Berufungen des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts … vom … zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und ½ der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Alle drei Beklagten haben als Gesamtschuldner die übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten Nr. 2 und 3 können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 DM abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 510.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an der Erstbeklagten als stiller Gesellschafter auf Rückzahlung der Beteiligungssumme von 500.000,00 DM zuzüglich 10.000,00 DM Agio sowie Zinsen in Anspruch. Nachdem das gegen die Erstbeklagte ergangene Urteil durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden ist, ist nur noch die Klage gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte Gegenstand des Berufungsverfahrens.
In Sommer 1995 wurde die A. T. R. GmbH (künftig: R. GmbH) errichtet. Die Erstbeklagte übernahm von dieser im November 1996 Maschinen und Personal für die Produktion und setzte bestehende Geschäftsbeziehungen fort. Sie trennt zur Wiederverwertung Verbundabfälle in sortenreine Ausgangsmaterialien. Sie ist mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet. An ihr sind der Zweitbeklagte, die Drittbeklagte sowie weitere drei Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.
Auf einer Gesellschafterversammlung der R. GmbH vom 25.03.1996, an der auch der Zweitbeklagte als Gesellschafter teilnahm, wurde festgestellt, dass seit der Gründung der Gesellschaft außerplanmäßige Kosten in Höhe von 1,5 Millionen DM aufgelaufen waren. Maßgeblich dafür waren Renovierungsmaßnahmen zur Unzeit, schleppend verlaufende Wirtschaftsförderung, Entwicklungszeiten u. a.. Bis Juli 1996 ergab sich ein Liquiditätsengpass von insgesamt 1,8 Millionen DM. Neben dem Kontokorrentkredit von 550.000,00 DM bestand ein Kreditbedarf von 1 Million DM. Zur Kreditbeschaffung von 1 Million DM waren insgesamt fünf Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafter über jeweils 200.000,00 DM erforderlich. Der Zweitbeklagte gab zu bedenken, dass ein über die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter hinausgehendes Engagement nicht in seiner Absicht liege. Es wurde angesprochen, dass die Produktionsanlage immer noch nicht fertiggestellt war und die Firma immer noch große Probleme dadurch hätte, dass deshalb eine ertragreiche Massenproduktion nicht stattfinden könne, was Grund der Liquiditätsprobleme sei. Die Gesellschafter beschlossen einstimmig, einen Zusatzkredit in Höhe von 1,55 Millionen DM aufzunehmen und erklärten sich mit Ausnahme eines Gesellschafters bereit, jeweils eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 200.000,00 DM zu übernehmen.
Die Gesellschafter beschlossen weiter, parallel zu Kreditaufnahmen eine Konzeption für stille Gesellschafter mit einem Emissionsvolumen von 10 Millionen DM zu erarbeiten. Die stillen Gesellschaftereinlagen müssten vornehmlich zur Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten verwendet werden. Bei Zahlungen von stillen Gesellschaftern müsse gewährleistet sein, dass die Bürgschaften der Gesellschafter entsprechend zurückgegeben bzw. gekürzt würden. Derjenige Gesellschafter, der einen stillen Gesells...