Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 19.07.2018 - Az. 4 O 6/18 KfH - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch und fordert Kostenersatz.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Kläger gehören 122 Unternehmen der Lebensmittelbranche, 97 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika und 20 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln an. Die Beklagte ist Lebensmittelunternehmerin und vertrieb u.a. am 05.02.2018 im Internet den "[...] Zykluszauber-Tee" mit der Angabe
"[...] Zykluszauber-Tee enthält feinste Kräuter speziell abgestimmt auf die Funktionen des weiblichen Organismus vor der Periode"
Der Tee besteht aus folgenden pflanzlichen Bestandteilen: Frauenmantelkraut, Zitronenmyrtenblätter, Kamillenblüten, Melissenblätter, Poleiminzekraut, Brennnesselblätter, Schafgarbenkraut und Lavendelblüten.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2018 erfolglos ab.
Der Kläger hat behauptet, die o.g. Angabe werde von durchschnittlich verständigen Verbrauchern dahingehend verstanden, dass der Tee spezielle Kräuter enthalte, welche in der Zeit vor der Menstruation positiv auf den weiblichen Organismus wirkten. Nach Art. 10 Abs. 1 LGVO seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Die streitgegenständlichen Angaben seien in der nach Art. 13 LGVO verabschiedeten Liste nicht enthalten.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte zu verteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für "[...] Zykluszauber Bio-Tee" mit der Angabe zu werben:
"Der Zykluszauber Bio-Tee auf einen Blick: .... [...] Zykluszauber-Tee enthält feinste Kräuter speziell abgestimmt auf die Funktionen des weiblichen Organismus vor der Periode",
wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Aussage sei keine gesundheitsbezogene Angabe. Sie besage nur, dass der Tee von Frauen vor der Periode als besonders genussvoll angesehen und gerne getrunken werde. Dem Tee würden keine verbessernde, lindernde oder sonstige Eigenschaft zugeschrieben.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Feststellungen und Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die Vorschriften der Art. 1, 3, 10,5 und 6 LGVO seien zwar auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ein Verstoß hiergegen sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien gesundheitsbezogene Angaben zwar verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den speziellen Anforderungen in dem Kapitel IV der Verordnung entsprechen, gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung sei zwar jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Der Begriff "Zusammenhang" sei dabei zwar weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasse zwar jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Deshalb sei die streitige Angabe zwar eine gesundheitsbezogene Angabe, denn es werde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Tees impliziert. Da diese mangels Bestimmtheit allerdings nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung sei und daher eine unspezifische Angabe im Sinne des Art....