Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 29.06.1989; Aktenzeichen 8 O 270/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juni 1989 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.979,74 DM nebst 8 % Zinsen aus 148.200,– DM seit 27. August 1986 und aus weiteren 49.779,74 DM seit 16. November 1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,– DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt 197.979,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt in von der Beklagten 1980 angemieteten Räumen eines Mehrfamilienhaus-Neubaus eine Zahnarztpraxis. Schon bei Errichtung des Neubaus hatte der Kläger seine Vorstellungen hinsichtlich der Wasserinstallationen in den Praxisräumen in die Planung einbringen können. Die Beklagte selbst betreibt in dem Haus eine Sparkassenfiliale. Im Keller des Hauses, das über ein verzinktes Wasserrohrleitungssystem verfügt, ist eine Wasseraufbereitungsanlage, bestehend aus einer Dosieranlage und einer Enthärtungsanlage, installiert, die regelmäßiger Wartung bedurfte, welche von der Beklagten den beiden Hausmeistern übertragen war. Nachdem es schon 1982/83 zu Trübungen des Wassers gekommen war, trat am 30.6.1986 und in den folgenden Tagen stark braun verfärbtes Wasser aus sämtlichen Anschlüssen des Hauses aus.

Der Kläger behauptet: Durch dieses verschmutzte Wasser seien seine sämtlichen zahnärztlichen Behandlungsgeräte, soweit sie mit dem Wassernetz verbunden sind, funktionsuntauglich geworden. Die starke Verschmutzung des Wassers sei auf unzureichende Arbeitsweise und Bedienung der ausdrücklich im Hinblick auf seine Praxis installierten Wasseraufbereitungsanlage zurückzuführen. Der Phosphatdosierbehälter sei mehrfach leer gewesen, weshalb sich die Schutzschichten in den verzinkten Wasserrohren abgebaut hätten. Der Wasserfilter sei längere Zeit nicht gereinigt worden. Auch sei das Wasser mikrobiologisch mit Keimen verunreinigt gewesen, was die Fortsetzung seines Praxisbetriebes ausgeschlossen hätte.

Für die Reinigung der Geräte müsse er 148.200,– DM aufwenden; die Dauer der Instandsetzung betrage zwei bis drei Monate, was ihm einen Verdienstausfall von mindestens 50.000,– bis 65.000,– DM verursache.

Unstreitig hat der Beklagte die Geräte nicht reparieren lassen, sondern eine Behandlungseinheit neu erworben, eine andere weiter benutzt, soweit das ohne Wasseranschluß möglich war, zwei weitere Behandlungseinheiten blieben unbenutzt und unrepariert.

Die Beklagte habe vorprozessual ihre Haftung anerkannt.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 125.000,– DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 27.8.1986 zu bezahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden, der auf die am 30.6.1986 in seiner Praxis festgestellte Beschädigung der zahnärztlichen Einrichtungsgegenstände durch verunreinigtes Wasser zurückzuführen ist, zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat Mängel an der Wasseraufbereitungsanlage und bei deren Wartung bestritten und ist der Ansicht, daß es sich um übliche Korrosionerscheinungen handelte, wie sie in jedem Wassernetz vorkommen können.

Das Landgericht hat sieben Zeugen vernommen, ein schriftliches Gutachten des Dipl. Chemikers Dr. I. eingeholt, den Sachverständigen persönlich angehört und sodann die Klage abgewiesen, weil die festgestellten Fehler bei der Wartung der Aufbereitungsanlage nicht ursächlich für die Verschmutzung des Wassers gewesen seien. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag erster Instanz und beziffert nunmehr den ihm entstandenen Verdienstausfall mit 49.779,74 DM.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.979,74 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 27.8.1986 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz. Sie ist der Ansicht, daß sie als Vermieterin nicht verpflichtet gewesen sei, Betrieb und Wartung der Wasseraufbereitungsanlage auf die speziellen Bedürfnisse der Zahnarztpraxis des Klägers mit deren empfindlichen Geräten einzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze un...

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