Entscheidungsstichwort (Thema)

Baumängelgewährleistung

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 1 O 14/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.06.1999 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise wie folgt geändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der D. D. Immobilien Treuhand und Anlage GmbH, als Verwalterin des Wohn- und Geschäftsgebäudes … (K.), M., DM 104.256,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.07.1996 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu erstatten, die ihnen für die Beseitigung von Schäden an den Kaltwasser-Kupferrohren des Anwesens … bis … M. ab dem 07.08.1998 entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Schäden darauf zurückzuführen sind, daß die Verbindung der Rohre im Hartlötverfahren durchgeführt wurde.

3) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch die über den in Ziff. 1 genannten Betrag hinaus anfallenden Kosten zur Installation einer Wasseraufbereitungsanlage um die Korrosionsanfälligkeit der Kaltwasserrohre im Anwesen … M. zu beseitigen, zu erstatten hat.

4) Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, den Klägern sämtliche Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich etwaiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) der Wasseraufbereitungsanlage zu ersetzen, die die Kläger in das Anwesen … M. eingebaut haben, um Lochfraßschäden an den Kaltwasser-Kupferrohrleitungen aufgrund der Verbindung der Rohre im Hartlötverfahren zu vermeiden.

5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 82.951,92 DM nebst 4 % seit 14.04.1999 zu zahlen.

6) Die Beklagte ist verpflichtet, die Mehrkosten aus der Prämienerhöhung der Leitungswasserversicherung 1… bei der P. Feuerversicherungsanstalt der R. D. den Klägern zu ersetzen, soweit die Prämienerhöhungen auf Schadenfällen am Kaltwasser-Kupferrohrnetz nach dem 19.02.1996 beruhen, die durch Korrosion aufgrund der Rohrverbindung im Hartlötverfahren bedingt sind, und nach dem 01.01.1999 verlangt werden.

7) Die Beklagte ist verpflichtet den Klägern über die zugesprochenen Beträge hinaus alle Kosten zu erstatten, die erforderlich sind, damit das Kaltwasser-Kupferrohrleitungsnetz nicht dadurch geschädigt wird, daß die Rohre im Hartlötverfahren verbunden wurden.

8) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen, die Kosten der Berufung die Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin haben die Kläger zu 4/5 zu tragen, die zweitinstanzlichen Kosten zu 2/5 und im übrigen sie selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, die der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Die Kläger sind mit 47.222,74 DM beschwert, die Beklagte mit 182.951,92 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren Kostenersatz für die Reparatur und Instandhaltung von Kaltwasserleitungen.

Sie sind Miteigentümer des Geschäfts- und Wohnkomplexes …, in M. dessen WEG-Verwalterin die Erstklägerin ist. Mit der schlüsselfertigen Errichtung der Gebäude war die Beklagte ursprünglich von der F. R. Nachfolger AG beauftragt worden. Im Bauvertrag war die Geltung der VOB/B vereinbart. Abweichend betrug die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Die Gewährleistungsansprüche sollten „unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin übergehen” (Ziffer 15.5 des Vertrages). Die Gewährleistungsfrist begann – dies wurde bei der Abnahme des Baus vereinbart – am 16.02.1985. Die Kläger sind unmittelbare oder mittelbare Rechtsnachfolger der F. R. AG; in den einzelnen Übertragungsverträgen wurden nur teilweise die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte ausdrücklich abgetreten.

Schon bald nach der Abnahme kam es immer wieder zu Wasserrohrbrüchen. Insbesondere die Kaltwasserzuleitungsrohre aus Kupfer, die die Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten verlegt hatte, waren betroffen. Ursache der Undichtigkeiten – dies ist in der zweiten Instanz unstreitig – sind Lochfraßschäden der Kaltwasserleitungen. Die Korrosionen sind darauf zurückzuführen, daß die Leitungen aus Kupfer vereinbarungsgemäß im Kaltlötverfahren verbunden wurden. Die innerhalb von 5 Jahren n...

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