Verfahrensgang
LG Köln (Teilurteil vom 29.10.1996; Aktenzeichen 3 O 192/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1996 – 3 O 192/96 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.500,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin führte für die Beklagte aufgrund eines Generalunternehmervertrags vom 12. Januar 1990, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verschiedene Arbeiten an dem Bauobjekt K. in K.-M. aus. Nach Ziffer 13 des Generalunternehmervertrags hatte die Klägerin der Beklagten Bürgschaften auf erstes Anfordern in Höhe von insgesamt 392.600,– DM zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückzahlung der angeforderten Bürgschaftsbeträge von 392.600,– DM. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Köln verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von insgesamt 330.356,92 DM. Die Beklagte macht in dem vorliegenden Rechtsstreit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 1.114.620,93 DM (180.000,– DM Vertragsstrafe; 719.300,36 DM im Hinblick auf Mängel und Schäden im Zusammenhang mit der Verlegung des Kaltwasser-Rohrleitungssystems und insgesamt 215.320,57 DM im Hinblick auf weitere Mängel) geltend. Mit der Vertragsstrafe und einem Teil der Gegenforderungen im Zusammenhang mit der Verlegung des Kaltwasser-Rohrleitungssystems hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet. Wegen des die Klageforderung übersteigenden Teils der Gegenforderungen im Zusammenhang mit der Verlegung des Kaltwasser-Rohrleitungssystems in Höhe von 506.700,36 DM hat die Beklagte Widerklage erhoben, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Die von der Klägerin durchzuführende Verlegung des Kaltwasser-Rohrleitungssystems erfolgte im Jahre 1991 durch die Subunternehmer A. H. und T. M.. Während der Bauarbeiten kam es zu Diskussionen über die Art der Verlegung des Rohrleitungssystems. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob – wie tatsächlich geschehen – Kupferrohre im Abmessungsbereich bis 28 × 1,5 mm hartgelötet – d. h. heiß gelötet – werden durften oder ob eine andere Verarbeitungsmethode angewendet werden mußte. Dazu gab der Fachingenieur R. gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Architekturbüro B. mit Schreiben vom 22. April 1991 eine Stellungnahme ab, die unter anderem wie folgt lautet:
„Nach dem heutigen Stand der Technik sind die o. g. „nicht lösbaren Kupferrohrverbindungen” sowohl durch Weichlöten, Hartlöten und Schweißen zulässig. Besonders beim Hartlöten und Schweißen sind zu beachten
- die richtige Lötnahtvorbereitung
- die richtige BrenneR.swahl
- die richtige Brennerführung.
Bei der Wahl des Verarbeitungsverfahrens „Hartlöten und Schweißen” ist zu berücksichtigen, daß bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung o. g. fachgerechter Verarbeitung durch starke Wäremeinwirkung ein gewisses restliches Korrosionsrisiko verbleiben kann. Es wird daher empfohlen, um dieses Restrisiko zu mindern, in den unteren Dimensionen das Verfahren des Weichlötens anzuwenden – oder aber eine fachgerechte Hartlötungs- oder Schweißverarbeitung, die ein Korrosionsrisiko ausschließt, zu garantieren.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Fachingenieurs R. vom 22. April 1994 verwiesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 gab das Planungsbüro L. gegenüber den Subunternehmern der Klägerin, den Herren H. und Me., eine Stellungnahme ab, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Gemäß DIN 1988 und den darin einbezogenen Technischen Regeln ist das Hartlöten und Warmbiegen von Kupferrohren u. a. in den Dimensionen 15 × 1 mm – 28 × 1,5 mm erlaubt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind die Einhaltung der DVGW-Arbeitsblätter unumgänglich. Nach der mit übermittelten Darstellung durch Herrn H. ist die Verarbeitung der in den v. g. Baumaßnahmen verlegten Kupferrohre nach den vorgegebenen Richtlinien erfolgt und kann unter diesen Umständen eine Abnahme der erbrachten diesbezüglichen Leistungen nicht verweigert werden.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Planungsbüro L. vom 16. Mai 1991 Bezug genommen. Die Klägerin richtete unter dem 21. Mai 1991 an die Beklagte folgendes Schreiben:
„Aus Anlaß des Schreibens des Ing.-Büros R. vom 22. 4. 1991 an das Architekturbüro B. hat die Firma Me. & H. bei dem Sachverständigen für Haustechnik W. L., W., eine gutachtliche Stellungnahme angefordert.
Diese gutachtliche Stellungnahme vom 16. 5. 1991 hat die Firma Me. und H. Ihnen unt...