Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 4 O 112/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.1997 – 4 O 112/96 – aufgehoben. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die auf der vorgenommenen Hartlötung an den Kaltwasserleitungen im Lagerraum, in der Heizzentrale und dem Fettabscheideraum im Objekt N. 210, x. K., sowie auf der Anbringung der auf Bl. 9 f des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. K. vom 26.09.1995 – 13 H 5/95 AG Mühlheim/Ruhr – aufgeführten und als mangelhaft bezeichneten Messing-Ventile beruhen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist zulässig. Das Rechtsmittel hat derzeit insoweit Erfolg, als dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ausgesprochen wird.
1. Es liegt ein Planungsmangel des Beklagten vor. Jedenfalls nach Erlaß der Neufassung der DIN 50930 Teil 5 im Februar 1993 und damit vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Hartlöten von wasserführenden Kupferrohren im linksrheinischen Gebiet von Köln als ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik anzusehen, so daß die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels abzustellen ist (vergl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdnr. 1467; BGH, MDR 1998, 1026), vorliegend nicht abschließend beantwortet werden muß. Soweit in der Rechtslehre die Meinung vertreten wird, für die Frage der Mangelhaftigkeit sei auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: 23.03.1992) abzustellen, kann dies nicht richtig sein, da der Auftraggeber selbstredend erwarten kann, daß der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags einen ggf. geänderten Stand der Technik berücksichtigt.
Zu der Planungsaufgabe des Beklagten gehörte es, dem ausführenden Unternehmen, der Fa. H., genau vorzugeben, in welchem Lötverfahren die Arbeiten auszuführen sind, da sich unstreitig die Wahl des Lötverfahrens – auch aus damaliger Sicht – auf die Korrosionsbeständigkeit auswirken konnte, aber auch weitere, auf Bl. 5 der Berufungserwiderung (Bl. 227 GA) von dem Beklagten selbst aufgeführte Gesichtspunkte, die für oder gegen ein Hart- oder Weichlöten sprechen können, zu berücksichtigen waren. Dieser Frage kam auch ausweislich der vom Beklagten erstellten technischen Anlagenbeschreibung (Bl. 99 AH) sowie Nr. 5.1. des von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses (Bl. 53 der Akte 13 H 5/95 AG Mühlheim/Ruhr) besondere Bedeutung zu „Sollte es aufgrund der Wasserqualität erforderlich sein, so müssen alle Rohre bis 28 mm weichgelötet werden.”).
Ein Planungsmangel liegt vor, weil zumindest im linksrheinischen Gebiet von Köln die Wasserqualität bereits 1992/1993 so beschaffen war, daß diese eine erhebliche Lochfraßgefahr jedenfalls für Rohre mit einem Durchmesser, wie sie vorliegend im Objekt des Klägers verlegt worden sind, im Falle eines Hartlötens mit sich brachte. Dies haben sowohl der Sachverständige Dipl.-Ing. K. im selbständigen Beweisverfahren wie auch der Sachverständige Dipl. Chem. Dr. Kr. im Hauptverfahren übereinstimmend festgestellt. Dementsprechend gibt die Streitgehilfin jedenfalls ab Oktober 1994 die Empfehlung ab, nicht im Hartlötverfahren vorzugehen.
2. Das für § 635 BGB erforderliche Verschulden ist gegeben, da der Beklagte als Sonderfachmann die in Fachkreisen zumindest seit 1988 erfolgte Diskussion um die Gefahren des Hartlötens hätte nachverfolgen müssen. Diese Diskussionen waren ihm auch ausweislich seiner persönlichen Eingaben im selbständigen Beweisverfahren – s. Bl. 34, 38 der o.g. Beweissicherungsakte – bekannt. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Neufassung der DIN 1988, die die besonderen Korrosionsgefahren berücksichtigt, erst 1995 in Kraft getreten ist (vergl. insoweit auch OLG Köln, OLG-Report 1997, 76 f; der 11. Zivilsenat beschäftigt sich in dieser Entscheidung zutreffend mit der Frage der anerkannten Regeln der Technik im Zusammenhang mit dem Lochfraß; s. auch BGH, MDR 1998, 1026 f, wonach DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch dahinter zurückbleiben können).
Ob als bewiesen angesehen werden kann, daß Mitarbeiter der Streitgehilfin dem Beklagten oder der Fa. H. gegenüber geäußert hätten, gegen ein Hartlöten keine Bedenken zu haben, ist unerheblich. Denn der Beklagte trägt nicht vor, sich nach der Wasserzusammensetzung erkundigt zu haben, um alsdann eigenverantwortlich das Korrosionsrisko zu überprüfen. Er hat allenfalls nach dem Ergebnis der Einschätzung irgendwelcher Außendienstmitarbeiter der Streitgehilfin gefragt, die – wie aus dem Schreiben der I. an die Streitgehilfin vom 06.10.1992 (Bl. 52 der Beweissicherungsakte) ersichtlich und in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt – in erster Linie deshalb am 06.10.1992 auf der zukünftig...