Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbswidriges Verhalten von eBay-Händlern
Normenkette
BGB § 312; UWG § 1 a.F., §§ 1-2, 4, 8
Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 01.09.2004; Aktenzeichen 5 O 48/04 KfH) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Offenburg vom 1.9.2004 - 5 O 48/04 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Internet geschäftsmäßig Teledienste i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;
b) im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gem. § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gem. Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % vom 16.3.2004 bis zum 16.4.2004 und i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.4.2004 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen. Der Beklagte vertreibt über die Vertriebsplattform "eBay" Computer und Geräte der Unterhaltungselektronik. Der Beklagte hat aufgrund des Umfanges des Handels den von eBay vergebenen Status eines sog. "Power-Sellers" inne.
Der Beklagte bot ...2004 über die Plattform "eBay" im Internet Gegenstände zum Verkauf an, ohne hierbei seine vollständige Adresse anzugeben. Der Beklagte trat unter der Bezeichnung ... auf und teilte lediglich die E-Mail-Adresse mit. Der Beklagte informierte mit seinem Angebot auch nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 1 BGB.
Mit Schreiben vom 15.3.2004 mahnte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf die Informationsvorschrift des § 6 Teledienstgesetz (TDG) sowie die Informations- und Belehrungsvorschriften der Bestimmungen zum Fernabsatz ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer gebührenpflichtigen Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte weigerte sich.
Der Beklagte stellte das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich ab.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beklagte im Hinblick auf die beanstandeten Verhaltensweisen ggü. dem Kläger eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 EUR an das Deutsche Rote Kreuz.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in der fraglichen Zeit gewerbsmäßig Waren über das Internet vertrieben. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die fehlende Angabe des vollständigen Namens und der Adresse gegen § 6 Nr. 1 TDG verstoßen. Bei den abgeschlossenen Verträgen handele es sich zudem um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe mithin durch Unterlassen der Mitteilung von Name und Adresse gegen § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der BGB-Informationsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB InfoV) sowie durch Unterlassen der Information über das Widerrufs- und Rückgaberecht des § 312d Abs. 1 BGB gegen § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-V verstoßen. Der Kläger könne den Beklagten im Hinblick auf beide Komplexe gem. § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus dem Wettbewerbsrecht. Der Beklagte habe durch die beanstandeten Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoßen. Die im Verlaufe des Verfahrens abgegebene Unterlassungserklärung zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe nur gelegentlich im privaten Rahmen über "eBay" Gegenstände veräußert. Er sei deshalb kein Unternehmer i.S.d. § 312b BGB. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, er sei kein "Teledienstleister" i.S.d. TDG. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei zudem nicht sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG a.F. Die eBay-Homepage richte sich nicht an beliebige Verbraucher, sondern ausschließlich an Mitglieder von eBay. Die angeblich verletzten Vorschriften seien zudem wettbewerbsrechtlich wertneutral. Ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F. käme deshalb nur in Betracht, wenn er durch sein Verhalten einen Wettbewerbsvorsprung bewirkt hätte. Das Gegenteil sei indes der Fall: Das Fehlen der verlangten Angaben sei eher ...