Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausstattung anrechenbar auf Pflichtteilsanspruch
Normenkette
BGB §§ 1624, 2316 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 10.08.2009; Aktenzeichen 1 O 184/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mosbach vom 10.8.2009 (Az. 1 O 184/08) im Kostenpunkt und in Ziff. 1 und 2 des Urteilsausspruchs aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 57 %, der Beklagte 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 47 %, der Beklagte 53 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche und Auskunftsansprüche.
Der am 3.11.2005 verstorbene Vater des Beklagten, K. S., wurde zunächst aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau T. S. beerbt. Diese verstarb am 19.6.2007, der Beklagte wurde aufgrund der testamentarischen Bestimmung alleiniger Schlusserbe seiner Eltern.
Die Klägerin ist die Tochter der vorverstorbenen Schwester des Beklagten. Ihr steht rechnerisch vom Nachlass ihres Großvaters K. S. ein Pflichtteil von 1/8 zu. Diesen macht sie im vorliegenden Verfahren geltend. Über den Nachlasswert wurde in erster Instanz (für den Prozess) Einigkeit erzielt; er beträgt 81.318,71 EUR. Davon 1/8 entsprechen der Klageforderung von 10.164,84 EUR.
Der Klägerin wurden von ihren Großeltern K. und T. S. unstreitig erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hat sich auf eine von seiner Mutter erstellte handschriftliche Aufzeichnung berufen, wonach die Klägerin für Hausbau, diverse Einrichtungsgegenstände und ein Fahrzeug insgesamt 419.000 DM erhalten habe. Außerdem liegen Überweisungs- bzw. Auszahlungsbelege vor, die jeweils der Klägerin zur Verfügung gestellte Beträge betreffen sollen. Weiterhin übernahmen die Großeltern der Klägerin am 9.4.1996 zu deren Gunsten eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Volksbank W. (jetzt Volksbank M.-T.) über 330.000 DM zur Sicherung des Anspruchs der Volksbank aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin. Im Juni 2006 kündigte der mittlerweile für T. S. bestellte Betreuer die Bürgschaft zum 30.9.2006. Laut einer Auskunft der Volksbank M.-T. beliefen sich die verbürgten Ansprüche zum Kündigungszeitpunkt auf 50.375 EUR.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ihm gegenüber zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Beträge sie seit 1996 von ihren Großeltern K. und T. S. schenkweise erhalten hat. Des Weiteren müsse sie ihm Auskunft über die Verwendung des durch die Bürgschaft gesicherten Kredits erteilen und über den aktuellen Stand des Kredits, für den die Bürgschaft der Großeltern gewährt worden sei.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt - nachdem sie den ursprünglich im Wege der Stufenklage gestellten Auskunftsantrag für erledigt erklärt hat - beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.164,84 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 12.10.2007 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Bearbeitungskosten als unselbständige Nebenforderung i.H.v. 837,52 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage folgende Anträge gestellt:
1. Die Widerbeklagte wird verurteilt, dem Widerkläger Auskunft zu erteilen über die Beträge, die sie vom 1.1.1996 bis zum 31.12.2004 von ihren Großeltern K. S. und A. T. S. schenkweise erhalten hat.
2. Die Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft über die Verwendung des Betrages von 118.350,92 EUR zu geben, der innerhalb der bei der Volksbank M.-T. bestehenden Bürgschaft verwendet worden ist.
3. Die Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den aktuellen Stand des Kredits, den sie bei der Volksbank M.-T., aufgenommen hat und für den die Bürgschaft der Eheleute K. S. und A. T. S. geleistet worden ist.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben; ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten im Hinblick auf Auskunftsansprüche bestehe nicht. Ferner hat es dem Widerklageantrag Ziff. 1 stattgegeben und die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Ein rechtliches Interesse an der Auskunft über schenkweise Zuwendungen sei im Hinblick auf § 2326 BGB zu bejahen. Hinsichtlich der weiter begehrten Auskunft sei dagegen ein Anspruch oder ein rechtliches Interesse des Beklagten nicht ersichtlich.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Prozessziel weiter; was die Widerklage angeht, verfolgt er mit der Berufung über die erfolgte Verurteilung der Klägerin hinaus (nur) den Widerklageantrag Ziff. 2 weiter.
Der Beklagte führt aus, das LG habe bei seiner ...