Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 19.06.2000; Aktenzeichen 24 O 2/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen I ZR 183/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 19.6.2000 - 24 O 2/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des bei der breiten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beliefert gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software. Sie beschäftigt hoch qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten sie durch Schulungen auf dem neuesten Stand hält. Der Beklagte befasst sich als selbständiger Unternehmer mit der Suche und Vermittlung von Führungs- und Fachkräften.

Auf Grund eines Auftrages nahm der Beklagte am 22.9.1999 telefonisch Kontakt mit der Zeugin M., die als Projektleiterin bei der Klägerin beschäftigt ist, an deren Arbeitsplatz auf. Nach dem Vorbringen der Klägerin bot der Beklagte dabei ihrer Mitarbeiterin eine Stelle als Projektleiter bei einem amerikanischen Softwareunternehmen an. In diesem Zusammenhang habe er die Mitarbeiterin mit Daten aus ihrer Arbeitsbiografie konfrontiert. Nachdem die Mitarbeiterin jedoch kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt habe, sei das Gespräch beendet worden.

Die Klägerin hat jeden Telefonkontakt zur Abwerbung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz für wettbewerbswidrig gehalten und den Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat Inhalt und Zweck seines Anrufs anders als die Klägerin dargestellt, im Übrigen aber die Ansicht vertreten, auch der Anruf von Mitarbeitern eines Unternehmens an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung sei zulässig.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 19.6.2000 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (Senatsurteil vom 25.7.2001).

Mit Urteil vom 4.3.2004 hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH GRUR 2004, 696 - Direktansprache am Arbeitsplatz).

Die Klägerin hält in dem wieder eröffneten Berufungsrechtszug an dem von ihr bisher erstrebten Schlechthinverbot der telefonischen Ansprache am Arbeitsplatz nicht fest.

Sie beantragt vielmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mitarbeiter der Klägerin erstmals und unaufgefordert an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung mit einem Telefongespräch anzusprechen, das über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht.

Hinsichtlich der Klageanträge 2 (Auskunft) und 3 (Schadensersatzfeststellung) sowie des Zahlungsantrags gem. § 717 Abs. 2 ZPO erklärt sie den Rechtsstreit für erledigt.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt die geänderte Klage abzuweisen. Im Übrigen schließt er sich der Erledigung nicht an.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf das Vorbringen der Parteien im Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin nunmehr vorgenommene Klageänderung ist zulässig, §§ 523, 263 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Der Unterlassungsantrag begegnet keinen Bedenken aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, das folgt hier schon aus § 563 Abs. 2 ZPO (vgl. Revisionsurteil, Umdr. S. 15 ff.).

1. Die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Telefonanrufs des Beklagten ergibt sich nach dem Revisionsurteil des BGH vom 4.3.2004 allein aus dem Inhalt des Gesprächs.

Grundsätzlich ist es nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird. Eine Störung der Wettbewerbsordnung liegt erst dann vor, wenn sich der anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinweg setzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt (Urteilsumdruck, S. 14/15).

Danach ist der Personalberater bei einem zu Abwerbungszwecken geführten Telefongespräch auf das zur "ersten Kontaktaufnahme" Notwendige beschränkt. Hält er sich nicht daran, dann überschreitet er die Grenzen zu einem unzulässigen "Umwerben" des Angerufenen und unterliegt der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung.

2. Für das Vorliegen eines solchen (Ausnahme-)Falles hat die Klägerin - auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 8.10.2004 - nichts Erhebliches vorgetragen.

So weit sich die Klägerin auf die teils feststehenden, teils behaupteten konkreten Begleitumstände der Kontaktaufnahme des Beklagten bezieht (Beschaffung von " ...

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