Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenunterhalt
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Urteil vom 09.06.2000; Aktenzeichen 2 F 389/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch in Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 09. Juni 2000 (2 F 289/99) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
abgekürzt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie hatten am 05.05.1997 einen notariellen Ehevertrag geschlossen (I 19 ff.), in dem sie u.a. eine Regelung des nachehelichen Unterhalts unter bestimmten Voraussetzungen getroffen haben (§ 3 des Ehevertrages, I 35–39). Die Ehefrau (im folgenden: Antragsgegnerin) macht als Folgesache nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.100 DM geltend.
Der Ehemann (im folgenden: Antragsteller) hat Klagabweisung beantragt.
Durch Verbundurteil vom 09.06.2000 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die Klage auf nachehelichen Unterhalt mangels Bedürftigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen (Nr. 2 des Tenors). Zur Begründung der Klagabweisung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nicht vorlägen.
Gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Der Antragsteller beantragt Zurückweisung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Sitzungsniederschriften verwiesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend die Unterhaltsklage abgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Das hat das Familiengericht verneint, da die Antragsgegnerin nicht bedürftig sei. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Familiengerichts auf S. 6 ff. verwiesen.
Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch bestünde, wäre er unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1579 BGB) ausgeschlossen.
1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Ehe nicht nur kurz i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB war. Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Regelfall eine Ehedauer von bis zu zwei Jahren als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren als nicht mehr kurz anzusehen (BGH FamRZ 1982, 254; 1986, 886). Bei einer, wie hier, im Grenzbereich liegenden Ehezeit von rd. 2 1/2 Jahren, berechnet von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, kommt es darauf an, ob die Ehegatten ihre Lebensführung in der Ehe aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Ziel ausgerichtet haben (vgl. dazu BGH FamRZ 1982, 254 und 582). Daran bestehen Zweifel, die aber aus folgenden Gründen nicht vertieft zu werden brauchen.
2. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wäre jedenfalls nach § 1579 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB wegen versuchten Prozessbetrugs verwirkt. Auch der Versuch eines Prozessbetrugs ist unter den gegebenen Umständen ausreichend (vgl. nur OLG Koblenz, OLGR 1997, 245).
a) Die Antragsgegnerin hat im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2001 auf Frage des Richters, ob sie Kapitalvermögen habe, erklärt, dass das Kapital aufgebraucht sei (II 171). Den völligen Verbrauch ihres Kapitalvermögens hat sie auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt (II 173).
Mit Schriftsatz vom 11.07.2001 (II 185 ff.) hat die Antragsgegnerin sodann vortragen lassen, dass ihr Kapitalvermögen am 31.12.1999 118.712,34 DM betragen habe. Wegen einer kurzfristigen Aufforderung zur Rückzahlung eines von ihr in den Jahren 1991 bis 1993 von einem Bekannten in Wien aufgenommenen Darlehens (Schreiben vom 15.04.2001, II 197; der im Schreiben nicht benannte Darlehensgeber wurde nachbenannt, II 243), habe sie am 15.05.2001 50.000 DM und am 20.06.2001 20.000 DM, jeweils in bar, zurückzahlen müssen (Schriftsatz vom 11.07.2001, II 189; Bestätigungen II 199, 201, jeweils ausgestellt am Wohnsitz der Antragsgegnerin). Zudem seien Anwaltskosten in Höhe von 25.000 DM entstanden. Das restliche (nicht näher bezifferte) Vermögen habe sie für ihren Lebensunterhalt benötigt.
Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich somit, dass sie jedenfalls am Tag der mündlichen Verhandlung (15.05.2001) noch ein erhebliches Kapitalvermögen hatte, das sie im Termin bei ihrer Befragung verschwiegen hat.
b) Die Antragsgegnerin hat im Termin vom 15.05.2001, nachdem sie bislang Einkünfte verneint hatte (vgl. nur Schriftsatz vom 10.05.2000 unter II., 1 UE 39), zunächst auf Frage des Richters erklärt, keine Einkünfte zu haben und von ihrem Vater unterstützt zu werden; auf Nachfrage hat sie eingeräumt, dass sie bis April 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich ca. 2.000 DM erhalten habe. Auf Frage, weshalb sie den Bezug von Arbeitslosengeld verschwiegen habe, hat sie sich dahingehend eingelassen, nicht gewusst zu haben, dass dies für den Unterhaltsprozess von Bedeutung sein könnte.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2001 hat sie sodann den Leistungsnachweis des Arbeitsamts P. vom 07.05.2001 (II ...