Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 26.06.1985; Aktenzeichen 8 O 463/83)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. Juni 1985 – 8 O 463/83 – im Kostenpunkt aufgehoben und zu Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.442,58 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus jeweils 1.025,95 DM seit dem 16.1.1983, 16.2.1983, 16.3.1983, 16.4.1983 und 16.5.1983 sowie aus 1.035,03 DM seit dem 16.6.1983, 16.7.1983, 16.8.1983 und 16.9.1983 sowie aus 172,71 DM seit dem 16.10.1983 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen,

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 1/5, der Beklagte zu 4/5; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 3/5, dem Beklagten zu 2/5 zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Parteien liegt unter 40.000 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.

Im Berufungsverfahren ist als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig davon auszugehen, daß der Beklagte ungeachtet der Rücknahme des Datenverarbeitungsgeräts durch die Klägerin am 1.6.1983 die rückständigen und die noch anfallenden (abgezinsten) Leasingraten bis einschließlich Januar 1984 im Gesamtbetrag von 12.942,58 DM zu entrichten hat. Der Streit der Parteien geht nur noch um die Frage, in welcher Höhe der Verwertungserlös für die zurückgenommene Anlage von diesem Betrag abzusetzen ist.

Daß die Klägerin tatsächlich nur einen Betrag von brutto 1.254 DM erlöst hat, kann unterstellt werden, ist überdies durch die glaubwürdigen Aussagen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen … bewiesen. Dieser Betrag wäre indessen dann nicht maßgeblich, wenn die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, zu der sie dem Beklagten gegenüber verpflichtet war, einen wesentlich höheren Erlös hätte erzielen können. Der Beweis dafür, daß dies möglich gewesen wäre, ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme geführt.

In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, daß der Käufer des Geräts, die Firma … ihrerseits keinen Abnehmer fand und das Gerät schließlich ausgeschlachtet und verschrottet hat. Der insoweit angebotene Beweis (I 177) brauchte daher nicht erhoben zu werden. Angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, den die Firma … aufgewandt hat, bestand möglicherweise kein besonderes Interesse daran, sich um einen gewinnbringenden Weiterverkauf zu bemühen. Jedenfalls lassen sich daraus zwingende Rückschlüsse auf die Marktsituation und damit auf den Verkehrswert der Anlage nicht ableiten.

Der Senat ist mithin – ebenso wie das Landgericht – auf eine Schätzung gemäß § 28 ZPO angewiesen, für die das Gutachten des Sachverständigen … hinreichend verwertbare Anhaltspunkte enthält.

Da die Auswertung der vom Sachverständigen ermittelten Verkaufsfälle indessen nach Auffassung des Senats eine spezifische Sachkunde auf dem Gebiet elektronischer Datenverarbeitung nicht voraussetzt, ist der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens zu einem vom Sachverständigengutachten abweichenden Ergebnis gelangt. Der Senat hat zunächst nur diejenigen Verkaufsfälle berücksichtigt, bei denen (z.B. ausweislich der Antrage des Sachverständigen, I 229) einwandfrei feststeht, daß sie sich auf eine Anlage ohne Bildschirm beziehen. Die Voraussetzung ist mit Sicherheit nur hinsichtlich der Verkaufsfälle der Firma … Datenverarbeitung (I 257, 259) und hinsichtlich des – allerdings letztlich nicht zustandegekommenen – Verkaufsfalles … (I 221) erfüllt. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin grundsätzlich nur verpflichtet war, das Gerät Wiederverkäufern anzubieten, da unmittelbare Kontakte zu Endabnehmer gebrauchter Geräte naturgemäß nicht bestanden. Infolgedessen mußte der Verkauf der Firma … an einen Endabnehmer (I 257) außer Betracht bleiben. Zu berücksichtigen war schließlich, daß die Klägerin nicht gehalten war, den nach Lage der Dinge optimalen Erlös herauszuhandeln, sondern sich mit einem angemessenen Erlös begnügen dürfte. Diesen angemessen Erlös schätzt der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen gemäß § 287 ZPO auf 3.500 DM (incl. MWSt).

Danach ergibt sich folgende Rechnung:

Leasingraten Januar bis Mai 1983

5 Raten à 1.025,95 DM

5.129,75 DM

Leasingraten Juni 1983 bis Januar 1984

8 Raten à 1.035,03 DM

7.812,83 DM

zusammen:

12.942,58 DM

abzüglich angemessener Verwertungserlös

3.500,00 DM

9.442,58 DM

In dieser Höhe war der Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben.

Die Berechtigung der Zinsforderung folgt aus Ziffer 13 der Mietbedingungen (I 37).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Maler, Dr. Eith, Dr. Endemann, Huber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1122132

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