Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 08.11.1985; Aktenzeichen 3 O 227/85)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. November 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

IV. Das Urteil ist vorläufig voll streckbar.

V. Der Wert der Beschwer beträgt 5.885,– DM.

 

Gründe

(gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Im Mietvertrag vom 19.9.1983 haben die Parteien die Haftung des Beklagten als Mieter für Schäden der hier vorliegend geltend gemachten Art, selbst wenn sie grob fahrlässig vom Beklagten herbeigeführt worden sein sollten, wirksam ausgeschlossen.

Bei Abschluß des formularmäßigen schriftlichen Mietvertrages ist der auf der ersten Seite enthaltene Vermerk „Haftungsausschluß” in einem dafür vorgesehenen Feld „ja” angekreuzt und danebenstehend ein Satz von 13,– DM pro Tag eingefügt worden.

Weiteres ist zwischen den Parteien hierzu nicht vereinbart worden. Die in den „Allgemeinen Vermietbedingungen” unter Ziffer 10 d enthaltene Klausel, auf welche die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens stützt, betrifft schon ihrem Wortlaut nach nicht den vorgenannten „Haftungsausschluß”, sondern eine „Haftungsbefreiung”. Daß beide Wörter sich mit demselben befassen, ist für den unvoreingenommenen, juristisch nicht vorgebildeten Leser derartiger Allgemeiner Geschäftsbedinungen nicht selbstverständlich. Nicht einmal im juristischen Sprachgebrauch ist unter „Haftungsausschluß” dasselbe zu verstehen wie unter „Haftungsbefreiung”. Ersteres bedeutet, daß eine Haftung des Begünstigten nicht bestehen soll, letztere die übernähme der Haftung durch einen Dritten, wie etwa in § 257 BGB. Wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nähere Erläuterung eines in einem anderen Vertragsteil enthaltenen Ausdrucks vorgenommen werden soll, so muß vom Verwender unter allen Umständen verlangt werden, daß er hierfür in beiden Fällen dasselbe Wort gebraucht, um auch dem Laien gegenüber klarzustellen, daß hier eine auf eine andere Vertragsstelle bezogene, ergänzende oder ändernde Regelung getroffen werden soll. Gerade juristisch nicht vorgebildete Vertragspartner nehmen einen unterschiedlichen Wortlaut regelmäßig als Anhaltspunkt dafür, in voneinander getrennten Klauseln etwas Unterschiedliches zu sehen. Alle Unklarheiten, die sich andernfalls ergeben, gehen zu Lasten des Verwenders (§ 5 AGBG).

Für den unbefangenen Leser ist Ziffer 10 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” mit der Überschrift „Haftung des Mieters” in seinem gesamten Umfang durch den an anderer Stelle vereinbarten Haftungsausschluß nicht mehr von Bedeutung, da die Haftung gerade ausgeschlossen wurde.

Demnach ist auch eine Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 ZPO) sind nicht gegeben. Durch die von der Kläger vorgelegte Entscheidung des BGH (VIII ZR 1/81) war sie nicht zu der hier beanstandeten Verwendung unterschiedlicher Ausdrücke gezwungen worden.

 

Unterschriften

Dr. Maier, Dr. Endemann, Dr. Parmentier, Huber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1122173

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