Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 04.03.1992; Aktenzeichen 5 O 402/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin um 9.628,58 DM.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 22. Juli 1991 mietete der Beklagte zu 1) bei der Klägerin einen Lkw, Fabrikat Mercedes-Benz, Typ 811 D. Auf der Vorderseite des Vertrages vereinbarten die Parteien eine Vollkaskoversicherung für einen Tag gegen ein besonderes Entgelt von 19,30 DM. In den Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind, heißt es unter anderem wie folgt:

„5. Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, … sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden …

10. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug nur für reine Reparaturkosten in Höhe des jeweils in der Preisliste angegebenen Höchstbetrages. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, zuzüglich Nebenkosten, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, …

Wird eine Haftungsbefreiung gegen ein zusätzliches Entgelt vereinbart, stellt die Firma … den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. …”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde vom 22.07.1991 (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin bei der Aral-Station … in … übernommen hatte, fuhr er in Richtung … Dort beabsichtigte er, nach rechts in den …, einen unbefestigten Weg mit einer starken Steigung abzubiegen. Im Einmündungsbereich des … befindet sich rechts eine Laterne und links ein Garagenhof, der durch eine ca. 30 cm hohe Stützmauer vom … abgegrenzt wird. Die Garagen auf der rechten Seite des … sind zum Teil in den Berg hineingebaut, so daß die Attika des Garagendaches im rückwärtigen Bereich der Garage fast das Niveau der ansteigenden Erdoberfläche erreicht.

Der Beklagte zu 2), der Schwiegervater des Beklagten zu 1), ist von Beruf Metzgermeister und im Lenken von Lastkraftwagen ungeübt. Gleichwohl ließ er sich beim Einbiegen in den … nicht einweisen und fuhr auch nicht im weiten Bogen von der Straße in den … hinein. Vielmehr versuchte er, in einem engen Bogen unter teilweiser Benutzung des Garagenvorhofes in den … hineinzufahren. Dabei geriet der Lastkraftwagen mit dem Aufbau an die Attika es Garagendaches und wurde über ein längeres Stück hinweg aufgerissen. Die unter der Blechverkleidung befindliche Sperrholzwand wurde durchstoßen.

Der Beklagte zu 1) hat einen Betrag von 650,– DM als Selbstbeteiligung an die Klägerin gezahlt. Weitere Zahlungen hat er unter Hinweis auf die Haftungsbefreiung nach Nr. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin hat nunmehr die Beklagten auf Ersatz des weiteren Schadens im Klagewege in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, daß der Beklagte zu 2) den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe und der Beklagte zu 1) sich das Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsse. Der Lkw sei ordnungsgemäß mit zwei Außenspiegeln ausgerüstet gewesen. Außerdem sei der Weg breit genug gewesen. Hätte der Beklagte zu 2) sich einweisen lassen oder wäre er im weiten Bogen in den … eingefahren, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Außerdem hat die Klägerin den Beklagten zu 1) angelastet, daß dieser das Fahrzeug unerlaubterweise dem Beklagten zu 2) überlassen habe. Ihren weiteren Schaden hat die Klägerin auf 9.628,57 DM beziffert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 9.628,57 DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, daß der Beklagte zu 2) den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht habe, so daß der Klägerin nach Nr. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Vermietbedingungen kein Schadensersatzanspruch zustehe.

Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, daß dem Beklagten zu 2) ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last falle und die grobe Fahrlässigkeit dem Beklagten zu 1) zuzurechnen sei. Denn der Einmündungsbereich des … sei ein schwieriges Wegestück gewesen, dessen Befahren besondere Sorgfalt vom Fahrer erfordert habe. Gerade der Beklagte zu 2) als völlig ungeübter Fahrer habe daher hier mit äußerster Sorgfalt fahren müssen. Dies habe er jedoch nicht getan.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten im Wege der Berufung. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, daß dem Beklagten zu 2) keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. An den Begriff der groben Fahrlässigkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Das ...

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