Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder ihr mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukommen, lässt sich nicht allein auf der Grundlage des gewählten Wortlauts, sondern erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 9 O 58/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 2.11.2001 – 9 O 58/01 – wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, geschiedene Eheleute, sind Erbbauberechtigte zu 1/2 des im Erbbaugrundbuch von M. eingetragenen Grundbesitzes T., das sie mit Erbbaurechtsvertrag vom 18.1.1991 von der Stadt M. erworben haben. Im Zuge der Ehescheidung der Parteien kam es zwischen diesen zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren, das mit dem Verfahren 9 O 141/01 LG M. verbunden worden ist, streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum von 1999 bis einschließlich 31.12.2005 anteiligen Erbbauzins für die Nutzung des gemeinsamen Wohnhauses schuldet und ob der vom Beklagten zwischenzeitlich außergerichtlich geltend gemachte Heimfallanspruch besteht.
Die Ehe der Parteien wurde am 30.7.1998 geschieden. Aus der Ehe sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen; die jüngste Tochter S. wurde am 10.1.1994 geboren.
Vor der Scheidung schlossen die Parteien mit notarieller Urkunde vom 10.12.1997 eine Scheidungsfolgenvereinbarung nebst schuldrechtlichem Übertragungsvertrag. Dabei wurde der Klägerin unter anderem ein bis zum 1.1.2010 befristeter monatlicher Ehegattenunterhalt von 2.200 DM zugesprochen, auf den sie sich ab dem 1.1.2006 (Vollendung des 12. Lebensjahres der jüngsten Tochter S.) ein fiktives Einkommen von 600 DM anrechnen lassen muss. Zur Auseinandersetzung des den Parteien jeweils zu 1/2 zustehenden Erbbaurechts wurde außerdem (schuldrechtlich) die Begründung von alleinigem Sondereigentum an bestimmten Wohnungen, jeweils verbunden mit einem Wohnungserbbaurecht vereinbart. Dabei erzielten die Parteien auch Einigkeit darüber, dass der Beklagte das Erbbaugrundstück von der Stadt M. zu Alleineigentum erwirbt und in diesem Falle in die Rechte und Pflichten des bestehenden Erbbaurechtsvertrags mit der Stadt M. eintritt bzw. dieser unter den Parteien fortgeführt wird.
Hinsichtlich der Zahlung des Erbbauzinses ist unter B III. 2. der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 folgende Regelung getroffen worden:
„Wird der Ehemann Alleineigentümer des mit dem Erbbaurechts belasteten Grundbesitzes, so verzichtet er nach der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bis zum 31.12.2005 auf eine Zahlung des Erbbauzinses durch die Ehefrau für die ihr zugeordneten Wohnungen.
Ab dem 1.1.2006 hat diese den Erbbauzins anteilig an den Ehemann zu leisten, entspr. den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages mit der Stadt M.”
Außerdem enthält der notarielle Vertrag vom 10.12.1997 unter B V.1. (Nutzungsregelung/Wohnrecht) folgende Bestimmung:
„Bis zur geplanten Aufteilung des Erbbaurechts treffen die Beteiligten nachstehende Nutzungsvereinbarung.
Der zu 1. erschienenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wird die Erdgeschosswohnung und das Souterrain bis zur geplanten Aufteilung zur alleinigen unentgeltlichen Nutzung überlassen, mit der Maßgabe, dass Nutzung durch Dritte, insb. im Rahmen der Vermietung, zulässig ist …”
Die umlagefähigen Nebenkosten (Betriebskostenverordnung) sollten gem. den Flächenanteilen umgelegt und anteilig von der Ehefrau getragen werden. Außerdem wurde der Klägerin unter B V.3. ein im Grundbuch einzutragendes Wohnrecht an der Erdgeschoss- und Souterrainwohnung im Umfang der vereinbarten Nutzungsregelung bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Scheidungsvereinbarung wird auf die als Anl. K 1 (Anlagenband I LG) in Kopie vorgelegte notarielle Urkunde verwiesen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.1.1998 erwarb der Beklagte das Erbbaugrundstück zum Preis von 253.700 DM von der Stadt M. Seit dem 11.5.1998 ist er als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Begründung von Sondereigentum ist bisher aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht erfolgt. Die Klägerin bewohnt derzeit mit den gemeinsamen Kindern mietzinsfrei die ihr zugedachten Wohnungen im Erdgeschoss und Souterrain. Das Grundstück steht seit Februar/März 2002 unter Zwangsverwaltung.
Der Beklagte erwirkte gegen die Beklagte einen rechtskräftigen Zahlungstitel, in dem ihm ein anteiliger Erbbauzins für das Jahr 1998 zugesprochen wurde. Die Klägerin lehnte es in der Folgezeit ab, für die Jahre 1999 und 2000 anteiligen...