Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsstreit über die sachliche Berechtigung an einem Vermögenswert, der zur Sicherung der Finanzierung eines Bauvorhabens geschaffen und eingesetzt worden ist, unterfällt jedenfalls dann nicht dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 1d dd ARB 94, wenn der Kredit vollständig zurückgeführt ist und der Kreditgeber die Sicherheit freigegeben hat.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 10 O 306/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 23.7.2003 – 10 O 306/03 – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. … Versicherungsschutz zu gewähren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den von dem Kläger gegen Herrn E jr. geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zum Eintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn E. jr. und der KL.-AG Vertrags-Nr. …

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen seinen Bruder F.E. jun. Er unterhält bei der K.-AG (nachfolgend: K.-AG) u.a. eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde. Die Beklagte ist von der K.-AG gem. § 158 Abs. 2 S. 1 VVG als selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.

Der Kläger und sein Bruder hatten sich im Jahre 1991 entschlossen, gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Baukosten wurden durch Bankdarlehen finanziert. Als Sicherheiten wurden zwei Lebensversicherungen bei der KL-AG (Versicherungsschein Nr. 664068 und Nr. 664082, jeweils beginnend am 1.8.1991) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war jeweils der Bruder des Klägers, da dieser als damaliger Inhaber einer Agentur der K.L.-AG günstige Konditionen erhielt. Versicherter der Versicherung Nr. 664068 war der Kläger, Versicherte der Versicherung Nr. 664082 der Kläger und sein Bruder.

Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinem Bruder sei stets klar gewesen, dass die Rechte aus der Versicherung Nr. 664068 allein dem Kläger und aus der Versicherung Nr. 664082 beiden gemeinsam zustehen sollten. Dementsprechend habe der Kläger auch Versicherungsbeiträge entrichtet. Im Jahr 1999 seien die Darlehen vollständig getilgt und die Lebensversicherungen damit „frei” geworden.

Nachdem zwischen dem Kläger und seinem Bruder aus anderen Gründen Streit entstanden war, forderte er ihn im September 2001 auf, schriftliche Erklärungen über die begehrte Umschreibung der Versicherungsverträge ggü. der K.-AG abzugeben, was dieser jedoch verweigerte. Nach Einschaltung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2002 stimmte der Bruder der Umschreibung des Versicherungsvertrages Nr. 664068 zu, weigerte sich jedoch weiterhin, den Kläger als zweiten Versicherungsnehmer in den Vertrag Nr. 664082 aufzunehmen. Die beabsichtigte Klage (Entwurf Anlage K 12) ist auf Erteilung dieser Zustimmung gerichtet.

Das LG hat die Feststellungklage abgewiesen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 lit. d) dd) ARB 94 falle.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, festzustellen, dass die K.-AG verpflichtet ist, dem Kläger für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den seitens des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung ggü. Herrn F.E. jr. gerichtet auf Miteintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn F.E. jr. und der K.L.-AG, Versicherungs-Nr. 664082, Kostendeckung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.1.2004 verwiesen.

II. Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.

1. Die Beklagte hatte ihre Eintrittspflicht im zweiten Rechtszug zunächst auch deshalb bestritten, weil der Versicherungsfall entweder vor dem Beginn des Versicherungsschutzes gem. dem mit Versicherungsschein vom 8.2.2002 (Anlage K 1) dokumentierten Vertrag oder innerhalb der dreimonatigen Wartezeit danach eingetreten sei (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1c i.V.m. S. 2 oder 3, § 28 Abs. 1, 3 ARB 94). Diesen Einwand hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2004 unter Verweis auf den Nachtrag vom 25.1.2002 (K 8) dargelegt hatte, dass das Versicherungsverhältnis unter derselben Vertragsnummer bereits seit dem 26.1.1996 bestanden hat und gem. dem Versicherungsschein vom 8.2.2002 lediglich mit einigen – hier nicht interessierend...

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