Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 02.02.2001; Aktenzeichen 6 O 164/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 2.2.2001 – 6 O 164/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000,00 nicht.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Der Kläger begehrt zu einem für die Zeit vom 1.8.1993 bis 31.1.1995 mit Ausnahme des Dezembers 1994 über den von der Beklagten entrichteten Betrag von DM 8.298,32 hinaus Zahlung einer Versorgungsrente, bei deren Ermittlung die Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 4 VBLS nicht angewandt wird. Das LG hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger hebt auch im Berufungsverfahren darauf ab, die von seinem Arbeitgeber im Dezember 1994 erbrachte Einmalzahlung könne im Rahmen des § 65 Abs. 4 VBLS nur auf seine für diesen Monat anfallende Versorgungsrente in Anrechnung gebracht werden. Damit lässt sich der Anspruch des Klägers jedoch nicht begründen.
Gemäß § 65 Abs. 4 VBLS in der für den fraglichen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung ruht die Versorgungsrente unter anderem, wenn der Versorgungsrentenberechtigte aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Beteiligten Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit das Arbeitsentgelt oder der laufende Bezug bei Versorgungsrentenberechtigten zusammen mit der Gesamtversorgung das dieser zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. In diesem Fall ist gem. § 65 Abs. 8 VBLS jedoch mindestens der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS zu zahlen.
Wie eine Nachzahlung des Arbeitgebers, der – wie hier – wegen Streitigkeiten über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt mehrere Monate zurückgehalten und schließlich in einem Betrag bezahlt hat, anzurechnen ist, ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt und muss somit im Wege der Auslegung ermittelt werden. Dabei ist von den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen (BGH VersR 2000, 1530). Da es sich um eine leistungsbegrenzende Klausel handelt, ist § 65 Abs. 4 VBLS grundsätzlich eng auszulegen. Die Vorschrift darf dabei nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Hierbei ist zu beachten, dass die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes den Zweck hat, die Versorgung des betroffenen Personenkreises an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGH v. 20.11.1984 – IVa ZR 9/83, BGHZ 93, 17 = MDR 1985, 557), wobei die Beklagte nur eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gewährt (BGH v. 16.10.1985 – IVa ZR 154/83, VersR 1986, 142 = MDR 1986, 564). Im Vordergrund stehen Gedanken des Fürsorge- und Versorgungsprinzips. Der Versicherte soll im Alter Bezüge erhalten, die seinem Einkommen aus der zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Die versprochene Zusatzversorgung soll nur solche Versorgungslücken decken, die die gesetzliche Rente offen lässt (BGH v. 29.9.1993 – IV ZR 275/92, VersR 1993, 1505 = MDR 1994, 894). Mit § 65 Abs. 4 VBLS soll eine Regelung getroffen werden, die den Ruhensvorschriften in der Beamtenversorgung entspricht. Nach Absatz 4 soll der Versorgungsrentenberechtigte kein höheres Einkommen erhalten als dasjenige, das er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisse bezogen hätte. Dem entspricht die Regelung in § 53 BeamtVG, dessen Leistungseinschnitte mit § 65 Abs. 4 VBLS auf die Zusatzversorgung übertragen werden sollen (vgl. Gilbert/Hesse; Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; § 65 Anm. 8).
§ 53 Abs. 7 S. 4 und 5 BeamtVG bestimmt, dass die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt und nicht in Monatsbeträgen erzieltes Einkommen derart zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen des Kalenderjahres geteilt durch 12 Kalendermonate anzusetzen ist. Bereits dies legt nahe, Einmalzahlungen, die sich als Arbeitsentgelt darstellen, bei der Anrechnung gem. § 65 Abs. 4 VBLS nicht ausschließlich auf den Monat des Zahlungseingangs zu beziehen. Der Zweck der Ruhensregelung der Beamtenversorgung besteht darin, einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln entgegen zu wirken. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen ist daher jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (BVerwG; Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10). Kein anderer Zweck wird aber mit der Ruhensregelung des § 65 Abs. 4 VBLS verfolgt. Die Vorschrift ist demnach dahin zu verstehen, dass bei nachträglicher Erfüllung der Vergütungsansprüche für mehrere Zeitabschnitte der Zahlungsbetrag auf die jeweiligen Monate aufzuspalten ist.
Durch den Wortlaut der Satzung begründete berechtigte Leistungserwartungen des Versicherten werden hierdurch nicht enttä...