Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Beteiligungsverhältnisses bei der VBL nach Ausgliederung
Leitsatz (amtlich)
1. Über die Frage, ob eine Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zustande gekommen ist und eine von der Versorgungsanstalt ausgesprochene Kündigung wirksam ist, hat nicht ohne weiteres der Kartellsenat zu entscheiden.
2. Eine Beteiligung einer regionalen Unterorganisation eines Wohlfahrtsverbandes an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kann auch durch einen Briefwechsel zwischen der Anstalt und übergeordneten Gliederungen des Wohlfahrtsverbandes begründet werden, sofern ein Vertretungsverhältnis vorliegt.
3. Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltene Klausel, wonach die Versorgungsanstalt das Beteiligungsverhältnis kündigen kann, wenn ein Beteiligter einen "wesentlichen Teil" der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, die an ihr nicht beteiligt sind, ist wegen Intransparenz unwirksam.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darum, ob ein Beteiligungsverhältnis zwischen dem klagenden Kreisverband des D. und der beklagten Versorgungsanstalt bestanden hat und - falls dies der Fall sein sollte - durch eine auf Ausgliederung von Arbeitnehmern gestützte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger, beim AG Braunschweig eingetragener Verein; er ist ein regionaler Teil der bundesweiten Organisation des D [eines Wohnfahrtsverbandes]. Am 27.4.1978 stellte er bei dem für ihn zuständigen Landesverband Niedersachen den "Antrag, dass alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter ab 1.7.1978 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert werden" und bat darum, dass ihm die "entsprechenden Unterlagen" eingesandt würden. Der Landesverband stellte sodann unter dem 3.5.1978 bei der Bundesorganisation des D. (...) den Antrag auf "Aufnahme der hauptamtlichen Mitarbeiter des D.-Kreisverbandes W. in die VBL" und bat darum, dem D. -Kreisverband W. die entsprechenden Unterlagen zu übersenden. Am 7.8.1978 schrieb das Generalsekretariat des D. der Beklagten unter dem Betreff "Zuteilung einer Kontonummer für den D. -KV-W.", die Beklagte erhalte als Anlage "die Fotokopien zweier Schreiben, aus denen ersichtlich" sei, "dass der Kreisverband W. das Generalsekretariat beauftragt hat, die Versicherung für seine[r] Arbeitnehmer durchzuführen". Die Beklagte antwortete dem Generalsekretariat des D. am 14.8.1978; unter dem Betreff "Zuteilung einer neuen Kontonummer heißt es in dem Schreiben:
"Für den D. -Kreisverband W. teilen wir Ihnen hiermit die Konto Nr. (...) ab 1.7.1978 zu.
Diesen Kreisverband werden wir ebenfalls in unseren EDV-Verteiler für den Versand unserer künftigen Informationen aufnehmen.
In dem am 18.7.1978 eingesandten 9 Anmeldungen für den D. -Kreisverband W. haben wir die Konto Nr. (...) eingetragen. Wir bitten Sie, die dort vorliegenden Durchschriften der Anmeldungen entsprechend zu ergänzen."
Am 26.3.2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass künftig der gesamte Beleg- und Schriftverkehr sowie sämtliche Meldungen und Bezahlungen nicht mehr über das Generalsekretariat erfolgen solle, sondern direkt mit dem klagenden Kreisverband abzuwickeln sei.
Zum 31.12.2005 waren aus dem Betrieb des Klägers 194 Pflichtversicherte bei der Beklagten zur Versicherung angemeldet. Jeweils zum 1.1. der Jahre 2006 und 2007 gliederte der Kläger zwei Sozialstationen in eine gemeinnützige GmbH aus, welche zuletzt als "D. Pflege + Betreuung W. gGmbH" firmierte. Von dieser Ausgliederung waren mindestens 88 Personen betroffen. Zum 1.1.2009 gliederte der Kläger seinen Rettungsdienst auf die neu gegründete "D.-Rettungsdienst W. gGmbH" aus. Von dieser Ausgliederung waren mindestens 47 Personen betroffen.
Die beiden neu gegründeten Gesellschaften stellten zunächst Anträge auf Beteiligung bei der Beklagten. Die hierüber geführten Verhandlungen blieben ohne Erfolg.
Am 2.2.2010 kündigte die Beklagte die Beteiligung des klagenden Kreisverbandes gem. § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS zum 28.2.2010. Diese Vorschrift lautete bis zur 17. Satzungsänderung mit Wirkung bis zum 9.10.2012:
"Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Es fehle an einer förmlichen Beteiligungsvereinbarung. Seinerzeit sei gewollt gewesen, dass die Arbeitnehmer des Klägers über den Bundesverband bei der Beklagten versichert wären, nicht jedoch sollte eine eigene Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger abgeschlossen werden. Es fehle auch i.S.d. § 8 VBLS an einem Vorstandsbeschluss über die Aufnahme einer neuen Beteiligung.
Selbst wenn ursprünglich eine Beteiligung zustande gekommen wäre, sei schon vor der Kündigung dere...