rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerausgleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Ausgleichspflicht zwischen dem aus einem Leibgeding schuldrechtlich Verpflichteten und demjenigen, der das mit einer entsprechenden Reallast belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung ersteht, wenn der schuldrechtlich Verpflichtete Pflegeleistungen in erheblichem Umfang für die pflegebedürftige Berechtigte, seine Mutter, persönlich erbringt.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1, §§ 1105, 1108; ZVG § 56
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.02.1999 dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 29.995 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 12.02.1995 zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen wird.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Kläger 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete und unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaften eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
V. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM, die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
Die am 26.10.1907 geborene Mutter des Klägers, I. M. (im Folgenden auch: Berechtigte), übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 01.07.1981 (I,25) „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” (§ 1 des Vertrages) u.a. ein in E. gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (Lgb.-Nr. 220), das zur Zeit des Vertragsabschlusses von ihr sowie dem Kläger mit dessen Familie bewohnt wurde. Der Kläger verpflichtete sich sowie seine Rechtsnachfolger in § 3 des Vertrages, seiner Mutter auf Lebensdauer und unentgeltlich insbesondere ein dingliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an bestimmten Räumen zu gewähren sowie Wartung und Verpflegung in kranken und altersschwachen Tagen und eine vollständige Verköstigung in gesunden und kranken Tagen, wobei letztere Verpflichtungen im Falle der Unterbringung u.a. in einem Alters- oder Pflegeheim ruhen. Die Sicherung dieser Rechte sollte durch Eintragung im Grundbuch erfolgen, was unter Bezugnahme auf die in § 8 Nr.3 des Vertrages erklärte Eintragungsbewilligung geschehen ist.
Am 15.02.1991 kam es in dem an den Kläger übergebenen Anwesen zu einem Brand, der u.a. zwei der Räume, auf die sich das eingeräumte Wohnungsrecht erstreckt, unbewohnbar gemacht hat. Auf Betreiben von Gläubigern des Klägers wurde das Anwesen in beschädigtem Zustand am 14.08.1991 zwangsversteigert, wobei der Beklagte, Sohn der zwischenzeitlich verstorbenen Schwester des Klägers, A. D., den Zuschlag zum Bargebot von 351.000 DM erhielt (Zuschlagsbeschluß vom 20.08.1991 – I,39). Vom Zuschlag mit erfaßt war die Gebäudebrandversicherungsforderung (ca. 93.000 DM); das zugunsten der Mutter des Klägers im Grundbuch eingetragene und mit 140.000 DM bewertete „Leibgedinge” blieb bestehen.
Eine vom Beklagten aufgrund des Zugschlagbeschlusses gegen den Kläger im November 1991 angestrengte Zwangsräumung blieb ohne Erfolg und bis heute haben weder er noch seine Mutter das Anwesen geräumt, ohne es indessen zu bewohnen. Sie wohnten vielmehr zusammen mit Ehefrau und Kind des Klägers ab Dezember 1991 in einer für monatlich 1.050 DM angemieteten Ferienwohnung in Sexau, anschließend ab Juni 1992 in einer Mietwohnung in Freiburg für monatlich 1.700 DM. Seit April 1993 bewohnt der Kläger nach Auszug seiner Ehefrau mit Kind die Wohnung mit seiner Mutter alleine. Den Brandschaden an dem von ihm ersteigerten Anwesen hat der Beklagte bisher nicht beheben lassen.
Am 15.04.1992 erlitt die Mutter des Klägers einen Oberschenkelhalsbruch mit der Notwendigkeit eines stationären Krankenhausaufenthalts bis Ende Mai 1992. Am 07.05.1992 wurde für sie die Zeugin Dr. K.-W. als Betreuerin zur Vermögenssorge bestellt (I, 101). Mit dieser schloß der Beklagte eine am 11.03.1993 vom Vormundschaftsgericht genehmigte Vereinbarung, wonach er sich zu einer einmaligen Zahlung von 9.000 DM sowie ab dem 01.04. 1992 zu monatlichen Zahlungen von 850 DM an die Mutter des Klägers verpflichtete. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Beklagte in der Folge nachgekommen. In der Zeit vom 01.04.1992 bis 31.03.1993 hat die Mutter des Klägers monatlich 400 DM, danach monatlich im Durchschnitt 750 DM an Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Der Kläger hat behauptet, daß seine Mutter seit ihrem Oberschenkelhalsbruch voll pflegebedürftig sei, wobei er unter Mithilfe der Sozialstation die erforderlichen Pflegleistun...