Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr bei Verzicht auf VersAusgl

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 1000

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Beschluss vom 18.06.2010; Aktenzeichen 2 F 135/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Offenburg vom 18.6.2010 (2 F 135/08) wie folgt geändert:

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Offenburg vom 7.1.2010 (2 F 135/08) dahingehend abgeändert, dass zzgl. zur festgesetzten Vergütung von 630,70 EUR eine weitere Vergütung für die Einigung in der Folgesache Versorgungsausgleich von 85 EUR zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren.

Die Parteien sind durch Scheidungsurteil des Familiengerichts Offenburg vom 28.10.2009 (2 F 135/08) geschiedene Eheleute. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Offenburg vom 28.10.2009 haben die Parteien eine wegen der Kürze der Ehedauer und des geringfügigen Ausgleichsbetrags einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart. Im Beschluss vom selben Tage hat das Familiengericht Offenburg die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich genehmigt. Dem Versorgungsausgleichsverfahren lagen Auskünfte der Rentenversicherungsträger zugrunde (ehezeitliche Anwartschaft für den Antragsteller von monatlich 11,46 EUR und für die Antragsgegnerin von 15,09 EUR/Monat). Danach wäre ein Ausgleichsbetrag von 1,80 EUR monatlich zugunsten des Antragstellers durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 hatte die Antragsgegnerin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragt.

Das Familiengericht Offenburg hat sodann mit dem Beschluss vom 7.1.2010 die dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu erstattende Vergütung auf 630,70 EUR festgesetzt und hierbei die Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich abgesetzt. Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe komme eine Einigungsgebühr dann nicht in Betracht, wenn sich die Regelung auf einen bloßen Verzicht erschöpfe. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte und die Ausgleichshöhe durch Einholung von VA-Auskünften feststünden. Dies sei vorliegend der Fall.

Hiergegen wendete sich eine Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.1.2010, mit der er darauf hinweist, dass vorliegend auch eine unsichere Rechtslage im Hinblick auf einen möglichen und beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1587c BGB) mit verglichen worden sei und damit von einem einseitigen Verzicht nicht die Rede sein könne. Zur Begründung verwies der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 29.6.2006 (7 WF 761/06). Demgegenüber wies der Bezirksrevisor des LG Offenburg für die Staatskasse darauf hin, dass es sich um einen einseitigen Verzicht auf einen bezifferbaren Versorgungsausgleich handle, so dass nach einer Rechtsprechung des OLG Karlsruhe eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei. Der Hinweis auf § 1587c BGB bedeute nichts anderes.

Nachdem das Familiengericht Offenburg (durch den Richter am AG) der Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.6.2010 nicht abgeholfen und die Festsetzung bestätigt hatte, richtete sich hiergegen eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 28.6.2010. Das Familiengericht Offenburg hatte sodann mit Beschluss vom 26.7.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Offenburg vom 18.6.2010 ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch wenn der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von 200 EUR nicht erreicht wurde, ist die Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG gleichwohl zulässig, da das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Familiengericht Offenburg hat zu Unrecht die Einigungsgebühr für die Vereinbarung in der Folgesache Versorgungsausgleich versagt. Damit ist die festgesetzte Vergütung des Rechtsanwalts um 85 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu erhöhen.

Gemäß § 1000 RVG-VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Senat hatte die Auffassung vertreten, dass eine Einigungsgebühr dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Ausgleichsrichtung beim Versorgungsausgleich noch nicht feststeht und die Parteien gleichwohl sc...

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