Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 9 O 425/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 18.5.2006 - 9 O 425/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:
2. Die Klage wird abgewiesen,
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 68.713,48 EUR.
Gründe
I. Die Kläger begehren Rückzahlung ihrer Tilgungsleistung auf ein Darlehen, das die Beklagte ihnen zur Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung gewährt hatte.
Die Kläger wurden im Jahre 1992 dafür geworben, unter Einsatz von Fremdkapital eine Wohnung in einer von der Fibeg-Gruppe errichteten Wohnanlage (Studentenappartements) in S. zu erwerben. Dazu beauftragten sie die H & K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in dem notariellen Vertrag vom 13.5.1992, alle für den Erwerb und die Finanzierung erforderlichen Rechtshandlungen für sie vorzunehmen. Auf Grund der ihr erteilten umfassenden Vollmacht schloss die Geschäftsbesorgerin namens der Erwerber mit der Beklagten am 5.6.1992 einen Kreditvertrag zur Zwischenfinanzierung und beantragte am 26.6.1992 den Endfinanzierungsvertrag über eine Summe von 133.723 DM. Bei einem Auszahlungskurs von 90 % betrug der für fünf Jahre fest vereinbarte Zinssatz 7,35 % (Anl. K 3). Das endfällige Darlehen sollte durch eine zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung nach 30 Jahren getilgt werden.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger die von ihnen am 7.8.2001 erbrachte Zahlung zur Ablösung des Darlehens i.H.v. (133.723 DM =) 68.371,48 EUR mit der Begründung zurück, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Aus diesem Grunde sei die Beklagte um die Tilgungszahlungen ohne Rechtsgrund bereichert und müsse diese wieder herausgeben.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Abweisung der Klage erstrebt. Sie nimmt es hin, dass das LG die Treuhandvollmacht für unwirksam gehalten hat. Jedoch habe das LG nicht geprüft, ob ihr, wie von ihr behauptet, bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 13.5.1992 vorgelegen habe. Im Übrigen könne sie sich auf den separaten Kontoeröffnungsantrag der Kläger gem. Anforderungsschreiben vom 9.7.1992 (Anl. B 3) berufen.
Die Kläger treten der Berufung der Beklagten entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch aus Leistungskondiktion steht den Klägern nicht zu. Sie können sich auf eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht berufen, weil sie sich ggü. der Beklagten so behandeln lassen müssen, als hätten sie den Vertragsschluss der Geschäftsbesorgerin nachträglich gebilligt.
1. Zwar ist der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig, § 134 BGB. Denn nach der neueren und inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig. Die Nichtigkeitsfolge erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht. Ob eine Legitimation der Geschäftsbesorgerin gem. § 172 BGB vorliegt, kann offen bleiben.
Eine Genehmigung der Kläger durch Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags (Anl. B 3) kommt nicht in Betracht. Aus dem Anschreiben der Beklagten an die Kläger vom 9.7.1992 ergibt sich, dass bereits die Geschäftsbesorgerin das Darlehenskonto Nr. 6130488 für die Darlehensnehmer eingerichtet hatte und die Beklagte lediglich im Hinblick auf die weitere Abwicklung des Darlehens (für die Zeit nach Abschluss der Baumaßnahme) eine eigene Vertragserklärung der Darlehensnehmer wünschte. Auch eine konkludente Genehmigung des wegen Vollmachtsmangels unwirksamen Darlehensvertrages kann hierin nicht erblickt werden. Denn hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder doch mit ...