Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Erfüllungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, werden in der Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nicht mit versichert. Der Versicherungsnehmer muss mit dem Ausschluss solcher Schäden in den Versicherungsbedingungen rechnen.
2. Werden in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung einerseits "sonstige Vermögensschäden" versichert, dabei jedoch andererseits Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer "hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen" ausgeschlossen, ist der damit verbundene Ausschluss von Erfüllungsschäden keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB §§ 305c, 307 Abs. 2 Ziff. 2
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen 4 O 438/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Konstanz vom 3.4.2012 - 4 O 438/11 D - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die ein Fliesenfachgeschäft betreibt, macht Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Sie wurde von der W.-Kelterei GmbH mit der Verlegung von Fliesen in deren Abfüllhalle beauftragt. Nach einiger Zeit lösten sich einzelne Fliesen. Im vorliegenden Rechtstreit ist unstreitig, dass die Fliesen fehlerhaft verlegt wurden, und dass zur Mangelbeseitigung der gesamte Bodenbelag erneuert werden muss. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, dass die in der Abfüllhalle befindlichen Maschinen der W.-Kelterei GmbH (im Folgenden abgekürzt: W.-Kelterei) abgebaut und später wieder aufgebaut werden. Hierdurch werden der W.-Kelterei Unkosten entstehen, die von der Klägerin im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen sind. Außerdem ist damit zu rechnen, dass während der Zeit der Mangelbeseitigung für die W.-Kelterei ein erheblicher Nutzungsausfall entstehen wird, für welchen ebenfalls die Klägerin wegen der mangelhaft verlegten Fliesen aufkommen muss.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 9.12.2008 (Anlage K-A 4). Die Parteien haben die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Stand: Januar 2008 - (AHB) der Beklagten vereinbart (Anlage K-A 5). Außerdem wurden die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker der Beklagten - Stand: Januar 2008 - (im Folgenden abgekürzt: BB) in den Vertrag einbezogen (Anlage K-A 6). Die Klägerin hat im Verfahren vor dem LG die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, ihr Deckungsschutz für Ansprüche der W.-Kelterei zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuverlegung der Bodenfliesen Ansprüche geltend mache wegen der Unkosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und wegen Nutzungsausfalls. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das LG hat mit Urteil vom 3.4.2012 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei auf Grund des bestehenden Versicherungsvertrags nicht verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für das fragliche Schadensereignis zu gewähren. Es handle sich um einen Vermögensschaden, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht versichert sei. Maßgeblich sei die Regelung in Ziff. 1.2 AHB, die einen Ausschluss für sog. Erfüllungsschäden enthalte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest. Aus verschiedenen Gründen, welche die Klägerin im Einzelnen erläutert, habe das LG die vereinbarten Versicherungsbedingungen unzutreffend ausgelegt und angewandt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 3.4.2012 verkündeten Urteils des LG Konstanz, Az. 4 O 438/11 D festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz für denjenigen Schadensersatzanspruch zu gewähren, welchen die Firma W.-Kelterei GmbH gegenüber der Klägerin aufgrund dem zwecks zügiger Mängelbeseitigung erforderlichen Ab- und Wiederaufbau von Maschinen als auch dem an Beginn des Abbaus bis Beendigung des Wiederaufbaus eintretenden Nutzungsausfalls berechtigterweise geltend machen kann, von der Beklagten geführt unter der Schadensnummer 60H10-200807-H/202.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des LG.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr stehen wegen der Schadensersatzansprüche der W.-Kelterei keine An...