rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO. Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Trennt das Gericht die gegen drei Beklagte erhobene Klage gegen eine beklagte Partei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 145 ZPO ab, so kann es nunmehr im Bezug auf das abgetrennte Verfahren eine Gebühr nach Nr. 1201/1202 des KostV zum GKG erheben, für die der Kläger als Antragsteller der Instanz haftet.
Normenkette
ZPO § 145; GKG § 49; KostVerz Nrn. 1201-1202
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 134/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die Kläger drei Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen hatten, ist das Verfahren gegen die Zweitbeklagte wegen Eröffnung des Konkursverfahrens abgetrennt worden. Die hiergegen in einem Parallelverfahren eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OLG Koblenz vom 2. September 1999 – 8 W 589/99). Für das abgetrennte Verfahren ist von den Klägern eine Gebühr nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) erhoben worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht Mainz durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. November 1999 zurückgewiesen.
Das ist nicht zu beanstanden, weshalb die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde zurückgewiesen werden musste.
Die Frage, ob die Abtrennung als solche statthaft war, ist in dem Beschwerdeverfahren 8 W 589/99 OLG Koblenz mit einem für die Kläger negativen Ergebnis geprüft worden. Steht demnach fest, dass die Abtrennung nicht zu beanstanden ist, schulden die Kläger als Antragsteller der Instanz die Gebühr nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses, die sich zwischenzeitlich nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses reduziert hat. Ihr Einwand, die Abtrennung nicht beantragt zu haben, ist nicht stichhaltig. Für die zu erhebenden Gerichtskosten ist allein maßgeblich, dass die Kläger mit ihrer am 30. Dezember 1997 eingegangenen Klageschrift auch das Verfahren gegen die am abgetrennten Rechtsstreit allein beteiligte W GmbH & Co KG in Gang gebracht haben. Damit haften sie als Antragsteller der Instanz.
Die Auffassung der Beschwerde, diese Interpretation des § 49 GKG sei verfassungswidrig, teilt der Senat nicht. Dass für abgetrennte, möglicherweise sogar in eine andere richterliche Zuständigkeit fallende Verfahren ein gesonderter, sich häufig ganz anders entwickelnder Aufwand als im Ursprungsverfahren entsteht, hält der Senat für offensichtlich. Daher kann der Beschwerde nicht darin gefolgt werden, die Justizverwaltung berechne Kosten für einen Mehraufwand, der gar nicht entstehe.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 5 Abs. 6 GKG zurückzuweisen.
Unterschriften
Bischof, Weller, Kaltenbach
Fundstellen
Haufe-Index 537743 |
OLGR-KSZ 2000, 420 |