Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 4 O 17/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.04.2016, Aktenzeichen 4 O 17/12, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 1) des Tenors statt "seit Rechtshängigkeit" heißen muss "seit dem 07.02.2012".
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil und im vorangegangenen Hinweisbeschluss des Senats (Bl. 720 ff. GA) Bezug genommen.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Zu berichtigen ist das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich der Rechtshängigkeitszinsen. Der Beginn des Verzinsungszeitraums beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Zustellung der - hier am 07.02.2012, Bl. 22 GA zugestellten - Klage (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 291 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Wie eine Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist auch die Beseitigung offensichtlicher Unrichtigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 319 ZPO durch das mit dem Rechtsstreit befasste Rechtsmittelgericht von Amts wegen möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZR 121/06, BauR 2007, 746; OLG München, Beschluss vom 21.07.2008 - 5 U 2059/08 -, Rn. 2, juris; Zöller-Heßler, a.a.O., § 522 ZPO, Rn. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI12783773 |