Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 4 O 17/12) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 1) des Tenors statt "seit Rechtshängigkeit" heißen muss "seit dem 07.02.2012"; insoweit soll das Urteil berichtigt werden (§ 319 ZPO).
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 26.02.2018.
Gründe
Die Klägerin war mit der Planung und Überwachung, die Beklagte mit der Ausführung von Fliesenarbeiten einschließlich Estrich- und Abdichtungsmaßnahmen an dem Umbau des Küchen- und Mensagebäudes der ...[A] Stiftung des ...[B] (im Folgenden: "Bauherrin") beauftragt, welche
die Arbeiten im Jahr 2005 abnahm. Die Bauherrin leitete im Jahre 2009 wegen Mängeln der von der Beklagten erbrachten Leistungen gegen diese ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach (2 OH 5/09) ein, dem die Klägerin auf Seiten der Bauherrin beitrat. Die Klägerin einigte sich mit der Bauherrin auf einen von ihr gezahlten Abfindungsbetrag von 190.000,00 EUR. Nachdem die Klägerin von ihrer Haftpflichtversicherung eine Erstattung in Höhe von 162.000,00 EUR erhalten hatte, hat sie die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit der am 02.02.2012 zugestellten (Bl. 22 GA) Klage unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverursachungsanteils von 40 % - teilweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft - zunächst auf Zahlung von 60 % der Abfindungssumme, zahlbar in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 28.000,00 EUR an sie und in Höhe eines nachrangigen Betrags von 86.000,00 EUR an die Versicherung, in Anspruch genommen.
Nach Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren beauftragt gewesenen Sachverständigen ...[C] hat das Landgericht die Klage mit Grundurteil vom 20.09.2013 (Bl. 305 ff. GA) dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote der Klägerin in Höhe von 40 % für gerechtfertigt erklärt. Auf das von den Parteien nicht angefochtene Grundurteil wird Bezug genommen.
Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ...[C] vom 17.08.2015 (lose Anlage zur Gerichtsakte) hat die Klägerin ihren Antrag insgesamt reduziert, diesem lediglich noch einen Schaden in Höhe von 120.000,00 EUR zugrunde gelegt (Bl. 533/534 GA) und ihre weitergehende Klage zurückgenommen.
Nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme durch mündliche Gutachtenserläuterung durch den Sachverständigen ...[C] und Vernehmung der Zeugen ...[D] und ...[E] (Sitzungsprotokoll vom 18.03.2016, Bl. 605 ff. GA) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Schlussurteil, auf das ergänzend - auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge - verwiesen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 72.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz "seit Rechtshängigkeit" zu zahlen, und zwar in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 28.000,00 EUR nebst Zinsen daraus an die Klägerin und in Höhe eines nachrangigen Betrags in Höhe von 44.000,00 EUR nebst Zinsen daraus an die Haftpflichtversicherung der Klägerin.
Gegen das Schlussurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt (Bl. 685 GA),
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.04.2016 Az. 4 O 17/12, zugestellt am 12.05.2016 die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt die Beklagte
Zurückverweisung an das Landgericht.
Auf die Berufungsbegründung vom 09.08.2016 (Bl. 685 ff. GA) wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf die Berufungserwiderung vom 21.09.2017 (Bl. 215 ff. GA) wird verwiesen.
II. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.
Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben und sich dabei zunächst auf "§ 426 BGB" gestützt und im weiteren § 426 Abs. 2 BGB erwähnt. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf die jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils und macht sich diese - soweit sich nicht aus Nachfolgendem ein anderes ergibt - zu eigen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Wie die Beklagte mit der Berufung zunächst ausdrücklich al...