Leitsatz (amtlich)
1. Erstinstanzlich kann im Scheidungsverbund über den Antrag auf Aussetzung der durch die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung eingetretenen Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33, 34 VersAusglG) nicht entschieden werden.
2. Auch der Ehegatte, der in der ersten Instanz keinen Antrag auf Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG gestellt hat, ist berechtigt, gegen die durch das AG angeordnete Anpassung wegen Unterhalts mit der Beschwerde Einwendungen zu erheben.
Verfahrensgang
AG Bernkastel-Kues (Beschluss vom 01.12.2015; Aktenzeichen 3a F 50/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bernkastel-Kues vom 01.12.2015 teilweise abgeändert und zu Nr. 2) und 3) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4557 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers. Nr. xxx), bezogen auf den 28.02.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,7589 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xxx), bezogen auf den 28.02.2009, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der H (Bestands-Nr.) findet nicht statt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung wird als im Verbundverfahren unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.025,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das AG im Verbund die am 08.07.1977 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und auf Antrag des Antragsgegners die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners für die Dauer der Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts an die Antragstellerin ausgesetzt. Zuvor hatte sich der Antragsgegner mit Scheidungsfolgenvereinbarung vom 01.12.2015 verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich im Voraus ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat bis längstens zum 60. Monat zu zahlen.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin, dass in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses die jeweiligen Versicherungsnummern der Anrechte bei den gesetzlichen Rentenversicherungen nicht enthalten sind; diese seien zu ergänzen. Zudem sei die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz längstens bis zum Rentenbezug der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuordnen; hilfsweise sei die Aussetzung der Kürzung der Höhe nach auf 171,46 EUR für die Dauer der Zahlung des nachehelichen Unterhalts anzuordnen.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen mit der Begründung, diese sei unzulässig. Eine Ergänzung des Beschlusstenors habe binnen einer Frist von 2 Wochen nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 111 Nr. 7 FamFG, 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden müssen. In Bezug auf die angeordnete Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung sei die Antragstellerin nicht beschwerdeberechtigt, da es an einer gegenwärtigen Beeinträchtigung ihrer Rechte fehle.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz hat sich der Beschwerde der Antragstellerin angeschlossen. Die Versicherungsnummern seien in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen. Zudem sei bei einer Anordnung der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung ein konkreter Kürzungsbetrag festzulegen. Auch dürfe die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nur bis zur Feststellung einer eigenen Versorgung der ausgleichsberechtigten Person erfolgen. Ungeachtet dessen könne aber eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts erst nach Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung in einem gesonderten Verfahren getroffen werden.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ist sowohl das zu übertragende Anrecht als auch das Versicherungskonto, auf das ein Anrecht übertragen wird, hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Dazu gehört die Angabe der jeweiligen Versicherungsnummer im Tenor der Entscheidung. Die entsprechende Ergänzung des Tenors kan...