Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte bei Benutzung eines Pkws mit monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar begrenzt auf max. 40 km.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82
Verfahrensgang
AG Prüm (Beschluss vom 15.02.2008; Aktenzeichen 2 F 33/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Prüm vom 15.2.2008 abgeändert.
Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner auf die Prozesskosten monatliche Raten i.H.v. 75 EUR bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen hat, erstmals am 5.10.2008.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der diese sich dagegen wendet, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, und eine Ratenzahlung i.H.v. 200 EUR monatlich für geboten erachtet, hat teilweise Erfolg.
Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsgegner ab Oktober 2008 Raten i.H.v. 75 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
Der Ansatz eines monatlichen Durchschnittseinkommens i.H.v. 4.620,10 EUR brutto und der Abzug monatlicher Steuern i.H.v. 740,40 EUR sowie der Sozialversicherung i.H.v. 498,97 EUR monatlich ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Gesamtgehaltsabrechnung für das Jahr 2007. Das Grundgehalt nebst Zuschlägen variiert zwar je Monat, jedoch ist aufgrund der Auszahlung eines 13. Monatsgehalts letztlich von der Berechnung der Beschwerdeführerin zu dem Erwerbseinkommen auszugehen.
Werbungskosten sind in Abzug zu bringen in Höhe des Mindestbetrages (5,20 EUR) für Arbeitsmittel sowie i.H.v. 208 EUR für die Fahrtkosten von der Wohnung zu der 52 km entfernten Arbeitsstätte des Antragsgegners. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nämlich nicht auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Koblenz abzustellen, sondern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. der dazu erlassenen Durchführungsverordnung. Gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sind für die Benutzung eines Pkws monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar begrenzt auf max. 40 km (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799). Somit ist vorliegend lediglich der Höchstbetrag i.H.v. 208 EUR anzusetzen (40 × 5,20 EUR). An seiner früheren Auffassung (OLG Koblenz MDR 2002, 965) hält der Senat nicht mehr fest.
Dem bereinigten Erwerbseinkommen i.H.v. 3.167,53 EUR ist die anteilige Eigenheimzulage i.H.v. 202,38 EUR monatlich hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamteinkommen i.H.v. 3.369,91 EUR ergibt.
Davon in Abzug zu bringen sind zunächst die Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten i.H.v. 1.779,89 EUR sowie (entsprechend der Berechnung der Beschwerdeführerin) die Positionen Haus-Versicherung (26,08 EUR), Unfall (15,53 EUR monatlich), Haftpflicht (11,09 EUR), Abgaben (54,08 EUR), Schornsteinfeger (2,87 EUR), Wasser (31,22 EUR) sowie Gewerkschaft (15 EUR).
Des Weiteren sind aber die Kosten für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht i.H.v. 12,39 EUR monatlich sowie die Kfz-Steuer i.H.v. monatlich 19,25 EUR zu berücksichtigen, da diese zusätzlich zu der Fahrtkostenpauschale von 5,20 EUR je Entfernungskilometer von dem Einkommen abzuziehen sind, sofern für die Fahrt zur Arbeitsstätte ein Fahrzeug benötigt wird.
Der an die getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder monatlich zu zahlende Unterhalt hat sich aufgrund des am 20.4.2007 abgeschlossenen Vergleichs von 376 EUR monatlich auf 600 EUR monatlich erhöht.
Schließlich sind die Raten i.H.v. 247 EUR monatlich zur Finanzierung des Fahrzeugs, welches die von dem Antragsgegner getrennt lebenden Ehefrau nutzt, in Abzug zu bringen. Zur Finanzierung dieses Fahrzeugs haben die Eheleute im Jahr 2003 gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Da sowohl die Ehefrau des Antragsgegners als auch der Antragsgegner Darlehensnehmer sind, ist der Antragsgegner im Außenverhältnis verpflichtet, diesen Kredit zurückzuführen. Er hat auch belegt, dass die Raten derzeit von ihm gezahlt werden.
Ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Darlehensvertrages laufen die Raten jedoch im September 2008 aus. Die letzte Rate ist zum 30.9.2008 zu zahlen. Für die Zeit ab 1.10.2008 ist daher der Betrag von 247 EUR nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach Abzug des ab dem 1.7.2008 geltenden Einkommensfreibetrages i.H.v. 386 EUR sowie des Erwerbstätigenfreibetrages i.H.v. 176 EUR ergibt sich, dass der Antragsgegner für die Zeit bis einschließlich September 2008 keine Raten zu zahlen hat. Ab dem 1.10.2008 beträgt das maßgebliche Einkommen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zwischen 200 EUR und 250 EUR, weshalb ab diesem Zeitpunkt Raten i.H.v. 75 EUR monatlich zu zahlen sind (§ 120 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Fu...