Leitsatz (amtlich)

  • a)

    Auch dann, wenn ein Angeklagter sich nicht zur Sache einlässt, an Aussagen nur die eines einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, sind an die Beweiswürdigung die Anforderungen zu stellen, die im Fall der besonderen Beweissituation "Aussage gegen Aussage" gelten.

  • b)

    Ein Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn sich die Frage nach dem Tatmotiv geradezu aufdrängt, aber vom Tatgericht noch nicht einmal erwogen wird.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 14.07.2004; Aktenzeichen 8007 Js 17983/02 - 7 Ns)

 

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Nachdem das Amtsgericht die Angeklagte freigesprochen hatte, hat das Landgericht sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft dem Anklagevorwurf entsprechend wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils bezichtigte die Angeklagte einen namentlich benannten farbigen Zeugen in den frühen Morgenstunden des 1. September 2001 gegenüber der Polizei und am 11. September 2001 gegenüber dem Ermittlungsrichter, sie in der Nacht vom 31. August zum 1. September 2001 in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. In ihrer richterlichen Vernehmung gab sie an, nach dem Besuch verschiedener Gaststätten und erheblichem Alkoholgenuss auf einer Couch in einer Wohnung sitzend "blitzartig zu sich gekommen" zu sein und bemerkt zu haben, dass ein ihr bis zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannter Mann über ihr gewesen sei und sein Glied in ihrer Scheide gehabt habe. Sie habe geschrieen und den Mann aufgefordert, von ihr herunterzugehen. Dieser habe sie jedoch an den Händen festgehalten und sie gegen die Rücklehne der Couch gedrückt, wobei sie aus der Sitzposition eher in eine Liegeposition gelangt sei. Der Mann habe schließlich von ihr abgelassen, nachdem er bemerkt habe, dass ihr praktisch die Luft weggeblieben sei.

Der damalige Tatverdächtige hat sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge in der Hauptverhandlung bestritten, die Angeklagte vergewaltigt zu haben. Sie sei freiwillig mit ihm in seine Wohnung gegangen und habe ihn zum Geschlechtsverkehr aufgefordert, wobei sie diesen zunächst nur mit Kondom gewollt habe. Trotz seiner Erwiderung, keine Kondome zu besitzen, sei er von der Angeklagten nochmals aufgefordert worden, mit ihr zu schlafen, wobei er aber sein Glied vor dem Samenerguss herausziehen müsse. Dementsprechend hätten sie schließlich einvernehmlich miteinander verkehrt. Die Angeklagte sei jedoch plötzlich erregt aufgesprungen und habe ihm vorgeworfen, sein Glied nicht rechtzeitig aus ihr herausgezogen zu haben, sie wolle kein Baby. Darüber sei es zum Streit gekommen, wobei er die Angeklagte unter Hinweis auf die Spuren seiner Ejakulation auf dem Bettlaken wieder beruhigt habe. Diese habe sich anschließend angekleidet und seine Wohnung verlassen.

Im Urteil wird weiter festgestellt, dass der Zeuge sich aufgrund des Tatvorwurfs mehr als zwei Monate in Untersuchungshaft befand. Er wurde entlassen und das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt, nachdem durch eine DNA-Untersuchung auf dem Bettlaken seines Doppelbetts Spuren von ihm und der Angeklagten bestätigt worden waren.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge und nicht die Angeklagte bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung die Wahrheit gesagt hat. Dafür spreche die Konstanz und Widerspruchsfreiheit seiner Angaben im Verlaufe des zuerst gegen ihn, dann gegen die Angeklagte geführten Ermittlungsverfahrens. Für die angebliche Vergewaltigung hätten sich dagegen keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere seien bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Geschehen keine darauf hindeutenden Verletzungen bei der Angeklagten festgestellt worden. Rippenfrakturen, die sie mit der Vergewaltigung in Zusammenhang gestellt habe, seien erst etwa ein Jahr später am 26. August 2002 röntgenologisch diagnostiziert worden. In der Hauptverhandlung seien von ihr keine weiteren Auskünfte zu erlangen gewesen, da sie bis auf die Bestätigung, sich im Jahre 1987 einer Totaloperation unterzogen zu haben, keine Einlassung abgegeben habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Ob die Verfahrensrüge durchgreift, kann dahinstehen. Begründet ist jedenfalls die Sachrüge. Die vorgenommene Beweiswürdigung begegnet rechtlichen Bedenken.

Auch dann, wenn wie vorliegend ei...

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