Entscheidungsstichwort (Thema)
Kasko - Unfall - Fahrzeug rollt in Weiher
Normenkette
AKN § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e, § 13 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 411/07) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12.1.2009.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts ober die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe des von dem LG zuerkannten Betrages von 8.275,63 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherungsvertrag zu. Der Kläger macht geltend, an seinem Fahrzeug sei ein Unfallschaden dadurch entstanden, dass es trotz ordnungsgemäßen Abstellens auf einem abschüssigen Weg sich von selbst in Bewegung gesetzt habe und in den am Ende des Wegs liegenden Weiher gerollt sei. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Unfallgeschehen i.S.d. § 12 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. e) AKB handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, die er sich vollumfänglich zu Eigen macht.
Die Berufung erinnert hiergegen ohne Erfolg, dass die von dem LG vorgenommene Würdigung des Geschehens unzutreffend und unvollständig sei.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung, er habe beim Abstellen seines Fahrzeuges die Handbremse angezogen und einen Gang eingelegt, unbestritten geblieben ist. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug sich dennoch in Bewegung gesetzt hat, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eigentliche Ursache des Schadensfalls eine technische, im Fahrzeug selbst oder seiner Bedienung angelegte Ursache gewesen sein müsse, wodurch der Unfallbegriff des § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) Satz 2 AKB nicht erfüllt sei.
Zutreffend ist, dass nach dieser Regelung bei Betriebsschäden, soweit sie nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, kein Versicherungsschutz für Unfälle besteht, die Auswirkungen des Betriebsrisikos sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Betriebsschaden.
Betriebsschäden sind Schäden, die allein durch Bedienungsfehler entstanden sind, wie zum Beispiel das Einfüllen falschen Kraftstoffes, soweit diese nicht ihrerseits zu einem Unfall führen, der dann gedeckt ist, und Abnutzungsschäden, wie etwa sich lösende Reifenteile. Hier ist nichts für einen Bedienungsfehler des Klägers ersichtlich und das Fahrzeug des Klägers ist auch nicht durch Abnutzungsschäden in das Wasser gelangt. Zu den nicht versicherten Betriebsschäden gehören auch solche Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird. Dies entfällt bei völlig unüblichen Vorgängen, wozu der vorliegende Sachverhalt indes gehört. Entscheidend ist, ob der Schadenseintritt nach Einsatzart und -ort noch zum kalkulierten Risiko des Verwenders zu zählen ist. Das ist dann, wenn das Kraftfahrzeug umstürzt oder abstürzt, für die Aufprallschäden generell zu verneinen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rz. 60 mit Rechtsprechungsnachweisen). Da der Kläger das Fahrzeug nicht auf besonders lockerem Boden, wie zum Beispiel einem Aufschüttungsgelände, oder einer Baustelle mit unsicherem Untergrund abgestellt hat, ist das aus ungeklärter Ursache erfolgte In-Bewegung-Setzen eines Personenkraftwagens auf abschüssiger Strecke kein von dem Fahrzeuginhaber zu erwartendes Risiko.
Die Berufung macht weiterhin ohne Erfolg geltend, es fehle an einem unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis, da die Wirkung der Schwerkraft hierfür nicht ausreichend sei. Der Begriff "mechanische Gewalt" bedeutet dabei, dass der Vorgang mit den Gesetzen der Mechanik, namentlich mit der Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper, erklärbar sein muss (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rz. 54 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zutreffend hat das LG in der angefochtenen Entscheidung diese Voraussetzungen als gegeben angesehen, weil das auf einer schiefen Ebene abgestellte Fahrzeug aufgrund seiner eigenen Schwerkraft ins Rollen geraten ist und sich deshalb die natürliche Schwere des Fahrzeugs an ihm selbst ausgewirkt hat. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des LG in der...