Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Beweisanforderungen für Unfall/Ausschluss Betriebsschaden - Bedienungsfehler
Leitsatz (amtlich)
1. Das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) stellt in aller Regel einen Unfall dar, nicht einen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers ist.
2. Der Versicherer kann bei verzögerlicher Regulierung zum Ersatz von Leasingraten als Verzugsschaden verpflichtet sein.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.05.2010; Aktenzeichen 16 O 467/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.5.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.191,99 EUR seit dem 15.8.2008 sowie aus 2.520 EUR seit dem 20.4.2010 sowie 229,30 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund einer Kraftfahrtversicherung.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Vollkaskoversicherungsvertrag (Bl. 20 bis 34 d.A.) mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR und dem Verzicht des Versicherers auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen A. An diesem Fahrzeug trat am 21.6.2008 ein erheblicher Motorschaden auf, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Regulierung des Schadens auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie der Reparaturkosten, die sie zunächst entsprechend eines Kostenvoranschlags der Firma B. GmbH vom 23.6.2008 (Bl. 5 d.A.) auf 7.920,68 EUR netto beziffert hat. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.1.2009 die Klage um 500 EUR zurückgenommen hat, hat sie mit Schriftsatz vom 14.4.2010 die begehrten Reparaturkosten auf 2.691,99 EUR netto, abzgl. 500 EUR Selbstbeteiligung, somit auf 2.191,99 EUR netto reduziert; zugleich hat sie die Klage um nutzlos aufgewandte Leasingraten i.H.v. insgesamt 2.520 EUR erweitert.
Die Klägerin hat vorgetragen, Ursache des Motorschadens sei ein Heißlaufen aufgrund eines Lecks im Kühler gewesen, das durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand verursacht worden sei. Jedenfalls stehe aufgrund der Verformung des Kühlers fest, dass dieser durch von außen wirkende mechanische Gewalt und damit durch einen Unfall i.S.d. § 12 AKB beschädigt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.711,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2008 aus 2.191,99 EUR sowie aus 2.520 EUR seit Rechtshängigkeit und 555,60 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die von der Klägerin vorgetragenen Beschädigungen seien als Betriebsschaden i.S.v. § 12 Nr. 5 lit. a AKB nicht als Unfallschaden anzusehen und daher nicht zu ersetzen.
Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. C. (Bl. 76 bis 84 d.A.) die Klage abgewiesen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin nicht bewiesen habe, dass der Schaden auf einen Unfall i.S.d. § 12 Nr. 5 lit. a AKB zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die zur Beschädigung führende Verformung des Kühlers auf einen erfolgten Kontakt mit einem anderen Objekt schließen lasse; die zur Verformung des Wasserkühlers führende Krafteinwirkung könne aber sowohl durch einen auf der Fahrbahn befindlichen, hochgeschleuderten Gegenstand als auch durch das Anfahren eines starren Gegenstandes, z.B. eine Bordsteinkante, entstanden sein. Da das Auffahren auf eine Bordsteinkante einen Betriebsschaden darstelle, komme als Schadensursache nicht nur ein Unfall, nämlich das Hochschleudern eines Steines während der Fahrt, in Betracht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Koblenz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.711,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2008 aus 2.191,99 EUR sowie aus 2.520 EUR seit Rechtshängigkeit und 555,60 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung...