Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 24 O 341/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.5.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln – 24 O 341/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin versicherte bei der Beklagten einen Lkw (Vollkaskoversicherung), der dem Transport von Containern dient (amtliches Kennzeichen BOR-… … ). Sie verlangt Ersatz restlicher Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer), die auf einen Vorfall vom 26.4.2000 zurückzuführen sind, bei dem der beladene Lkw umkippte, als er auf einer Deponie auf sandigem Boden anfuhr. Der durch den Aufprall entstandene Schaden wurde von der Beklagten ersetzt. Nachdem der von ihr eingeschaltete Sachverständige hervorgehoben hatte, der Verwindungsschaden sei vor dem Aufschlagen des Fahrzeugs eingetreten, verweigerte die Beklagte insoweit den Ausgleich. Bei dem Verwindungsschaden handele es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Die insoweit entstandenen Reparaturkosten von 12.090,20 DM sind Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat behauptet, der Boden sei, nachdem ein gefüllter Container aufgeladen war, unter dem anfahrenden Fahrzeug weggebrochen.
Das LG hat die Klage nach Vernehmung des Lkw-Fahrers abgewiesen. Es hat angenommen, auch hinsichtlich des Verwindungsschadens sei von einem versicherten Ereignis auszugehen. Da aber unklar geblieben sei, aus welchen Gründen es zum Unfall gekommen sei, müsse die Klage abgewiesen werden. Der Fahrer habe möglicherweise eine Bodenunebenheit übersehen oder diese (durchdrehende Räder) selbst „geschaffen”.
Mit der Berufung rügt die Klägerin die Beweiswürdigung. Der Lkw sei durch ein plötzliches, nicht vorhersehbares Wegsacken des sandigen Untergrunds umgekippt. Für die Spekulation des LG über andere mögliche Ursachen gebe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte.ggf. müsse der Zeuge erneut vernommen werden.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.181,62 Euro (=12.090,20 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 11.9.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die auf die Beseitigung des Verwindungsschadens entfallen, § 12 Abs. 1 II.e AKB. Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 II.e AKB liegt kein (vom Versicherer zu ersetzender) Unfallschaden vor, wenn von einem „Betriebsschaden” auszugehen ist. Ein solcher liegt hier in Bezug auf den Verwindungsschaden vor, so dass die Beklagte insoweit nicht zum Ersatz verpflichtet ist.
Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich nach der im Verhandlungstermin ergänzten Darstellung der Klägerin auf dem Gelände einer Mülldeponie. Die Klägerin hatte dort einen leeren Container abgestellt, der mit Eisenteilen beladen wurde, die aus Bauschutt stammten. Nachdem der gefüllte Container aufgeladen war, wollte der Fahrer auf demselben sandigen Weg zurückkehren, den er zuvor – ohne Schwierigkeiten – befahren hatte. Er war auf die Besonderheiten des Geländes und die erforderliche besondere Vorsicht von der Klägerin hingewiesen worden und hatte dies beachtet. Der Boden gab unerwartet so stark nach, dass der Lkw in Schieflage geriet und schließlich umkippte.
Auch dann, wenn man diese ergänzte Sachverhaltsschilderung der rechtlichen Würdigung zugrunde legt, ist der Verwindungsschaden am Fahrzeug, der vor dem Aufprall entstand, als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1969, 940 f.), die einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betrifft, ist zwischen dem Verwindungsschaden, der (noch) Betriebsschaden ist, wenn kein ungewöhnliches, von außen her einwirkendes Ereignis vorliegt, und dem Schaden, der durch den Aufprall entstanden ist, zu unterscheiden (vgl. auch BGH r+s 1998, 9). Wenn der Boden aufgrund seiner Beschaffenheit unter dem rechten Vorderreifen so stark nachgab, dass der linke in der Luft hing (so die Bekundung des Zeugen M. GA 76), dann ist der hierbei entstandene (Verwindungs-) Schaden als Betriebsschaden anzusehen. Ein auf das Fahrzeug von außen her einwirkendes Ereignis könnte hinsichtlich des Verwindungsschadens nur bejaht werden, wenn er auf einem nicht einzukalkulierenden, spektakulären Vorfall beruhen würde. Ein solcher hat nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht vorgelegen. Während es in der Klage zunächst hieß, der Sandboden habe unter dem beladenen (!) Fahrzeug beim Anfahren „nachgegeben” (das wäre ein Betriebsschaden), heißt es dann an anderer Stelle, der Boden sei „weggebrochen”. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, es sei zu einem spektakulären Ereignis gekommen, das über einen auf sandigem Boden einzukalkulierenden Vorgang hinausging, also keinen Betriebsschaden mehr darstellte. Das LG hätte vor Beweiserhebung Anlass gehabt, auf einen eindeutigen Sachvortrag hinzuwir...