Käsediebstahl kostet Polizeibeamten den Job
Nach einem zunächst eher milden strafrechtlichen Schuldspruch wegen Diebstahls von 180 kg Käse kam das dicke Ende für einen Polizeibeamten mehr als 4 Jahre nach der Tat jetzt beim Trierer Verwaltungsgericht. Das Gericht kannte keine Gnade mit dem Beamten und hat ihn aus dem Polizeidienst entfernt.
Drama 1. Akt: Umgekippter Lkw nach einem Verkehrsunfall
Ein besonders außergewöhnlicher Einsatz war es nicht, zu dem der rheinland-pfälzische Polizeibeamte im September 2019 gerufen wurde. Ein mit Käse beladener Sattelzug war infolge eines Verkehrsunfalls umgekippt. Der Kühlcontainer war infolge des harten Aufpralls aufgebrochen. Einige der geladenen Käsepakete lagen auf der Straße und waren beschädigt, ein Teil befand sich noch im Container und war unbeschädigt.
Drama 2. Akt: Polizist konnte der Käseversuchung nicht widerstehen
Nach Durchführung der in solchen Fällen üblichen Diensthandlungen fuhr der Polizist mit einem Kleinbus der Polizei nahe an den beschädigten Container heran. Er forderte einen Mitarbeiter der mit der Bergung des Sattelzugs beauftragten Firma auf, ihm unbeschädigte Käsepakete zu überreichen. Der Polizist, der während dieses Vorgangs seine Dienstwaffe trug, brachte auf diese Weise 9 Pakete Käse mit einem Gewicht von je 20 Kilo, mithin insgesamt 180 Kilo Käse, in seinen Besitz.
Auch die Dienststelle bekam etwas Käse ab
Der Polizist verbrachte anschließend 2 der Käsepakete in den Sozialraum der Polizei, wo später der Käse in Würfelform zur allgemeinen Bedienung zur Verfügung stand. Ein Paket verbrachte der Beamte in den PKW einer Kollegin. Der Verbleib der übrigen 6 Pakete war später nicht mehr exakt aufzuklären. Von seinem Vorgesetzten auf die Herkunft der Käsewürfel im Sozialraum angesprochen, erklärte der Beamte wahrheitswidrig, die Pakete hätten auf der Straße gelegen und seien von dem seitens der Haftpflichtversicherung des Lkw eingeschalteten Gutachter freigegeben worden.
Strafgericht ließ Milde walten
Strafrechtlich kam der Polizeibeamte wegen seines Tuns einigermaßen glimpflich davon. In einem ersten Verfahren hatte die Strafkammer des LG den Polizisten zunächst freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das OLG den Freispruch jedoch wieder auf. Anschließend sprach das LG gegenüber dem Beamten wegen Diebstahls mit Waffen in einem minder schweren Fall gemäß § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus und setzte die gegebenenfalls zu verhängende Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 25 EUR fest.
VG zeigte weniger Verständnis
Mehr als 4 Jahre nach der Tat ging das für die dienstrechtliche Seite des Vorgangs zuständige VG deutlich weniger zimperlich mit dem Polizeibeamten um. Durch die Begehung eines Diebstahls mit Waffen, wenn auch in einem minder schweren Fall, habe der Beamte in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Als Polizeibeamter sei er dazu angehalten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären und nicht Straftaten zu begehen. Ein während der Dienstzeit begangener Diebstahl mit Waffen erfordere dienstrechtlich die höchstmögliche Sanktion, nämlich die Entfernung aus dem Dienst.
Autorität als Polizeibeamter für eigennützige Zwecke genutzt
Bei Verhängung der Sanktion hat das VG berücksichtigt, dass der Beamte mit seiner Vorgehensweise ein erhebliches Maß an rücksichtslosem Eigennutz offenbart habe. Er habe seine Autorität als Polizeibeamter gegenüber dem Mitarbeiter der Bergungsfirma ausgenutzt, um diesen zur Übergabe der Käsepakete zu bewegen. Damit habe er sich in erheblichem Maße vom beamtenrechtlichen Vertrauens- und Treueverhältnis gelöst. Ein solches Verhalten schade auch in hohem Maße dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und zerstöre das Vertrauen in die Integrität der polizeilichen Arbeit.
Keinerlei Unrechtsbewusstsein nach der Tat
Das VG vermisste bei dem Beamten auch jegliches Unrechtsbewusstsein. Gründe, die sein Verhalten im Nachhinein in einem milderen Licht erscheinen ließen, habe er nicht vorgebracht. Solche Gründe seien objektiv auch nicht erkennbar. Das Vertrauen in eine einwandfreie zukünftige Dienstausübung sei nachhaltig gestört. Dies zeige sich auch daran, dass der Beamte seinen Vorgesetzten auf die Frage nach der Herkunft des Käses in der Dienststelle dreist belogen habe. Eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst komme daher nicht in Betracht.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz angefochten werden.
(VG Trier, Urteil v. 18.1.2024, 3 K 1752/23)
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