Verfahrensgang
AG Linz (Aktenzeichen 10 F 23/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 30.01.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegner werden unter Antragsabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verpflichtet, an den Antragsteller 88.454,50 EUR zu zahlen.
2. Der Widerantrag wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 1/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 13 UF 202/18 trägt der Antragsteller
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 13 UF 116/19 werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Verfahrenswert wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf bis 290.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der ehemalige Schwiegersohn der Antragsgegner. Dieser zog noch vor der Eheschließung mit der Tochter der Antragsgegner mit dieser in ein damals im Eigentum der Antragsgegner stehendes Hausanwesen ....
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegner auf Erstattung verschiedener teils streitiger teils unstreitiger Einmalzahlungen und monatlicher Zahlungen sowie wegen geltend gemachter Investitionskosten für das o.g. Haus in Anspruch. Zur Begründung führt er aus, dass er die Geldzahlungen und Investitionen absprachegemäß auf Vorschlag des Antragsgegners zu 1), wonach sich "die Kinder" das Haus herrichten könnten, sowie im Hinblick auf einen zugesagten späteren Eigentumsübergang getätigt habe. Zu Letzterem sei es jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung der Antragsgegner sowie des Scheiterns seiner Ehe mit der Tochter der Antragsgegner und dem zwischenzeitlichen Verkauf des Anwesens durch die Antragsgegner nicht mehr gekommen. Die Antragsgegner ihrerseits bestreiten die Zahlungen bzw. Investitionen zum Teil und führen außerdem aus, dass ein Mietvertrag bestanden habe, so dass der Antragsteller monatliche Mietzahlungen erbracht habe. Des Weiteren haben sie den Antragsteller im Wege eines Widerantrags u.a. wegen behaupteter rückständiger Mietzahlungen in Anspruch genommen. Schließlich haben sie die Aufrechnung mit einer Forderung auf Nutzungsentschädigung und wegen vom Antragsteller mitgenommenen Hausrats erklärt.
Das Familiengericht hatte dem Ansinnen des Antragstellers zunächst mittels Teilbeschlusses vom 07.03.2018 (Bl. 402 ff. d.A.) in Höhe von 70.000 EUR nach durchgeführter Beweisaufnahme stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass der Antragsteller den Antragsgegnern in Erwartung des zukünftigen Hauserwerbs einmal 50.000 EUR und einmal 40.000 EUR gezahlt habe. Nachdem der damit bezweckte Erfolg jedoch nicht eingetreten sei, stünde dem Antragsteller gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Rückforderungsanspruch zu. Da die genannten 40.000 EUR allerdings aus dem gemeinsamen Vermögen der vormaligen Eheleute stammten, könne der Antragsteller hiervon lediglich 20.000 EUR beanspruchen. Hinsichtlich der weiteren Forderungen wie auch in Bezug auf den Widerantrag hatte das Familiengericht noch keine Entscheidungsreife gesehen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegner hatte der Senat die Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen (13 UF 116/19), weil das Familiengericht einen unzulässigen Teilbeschluss erlassen hatte. Daraufhin hat das Familiengericht Antrag und Widerantrag mit weiterem, hier angefochtenen Beschluss vom 30.01.2019 abgewiesen (Bl. 511 ff. d.A.).
Zur Begründung führt das Familiengericht nunmehr aus, dass der Antrag des Antragstellers nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspreche. Zwar sei der zunächst gestellte und mit dem aufgehobenen Teilbeschluss teilweise beschiedene Antrag nach entsprechender Auslegung als ausreichend bestimmt anzusehen gewesen. Jedoch habe sich der Antragsteller in der Folgezeit nach Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht weder diese Auslegung zu eigen gemacht noch sei auf andere Weise eine Antragskonkretisierung erfolgt. Die Addition der vom Antragsteller verlangten Einzelpositionen ergebe mehr (242.650 EUR) als mit dem letzten Antrag (240.000 EUR) verfolgt werde. Auch seien Einzelposten ausgetauscht worden. Danach erschließe sich in keinem Falle, welche der aufgelisteten Einzelansprüche nun letztlich mit dem Zahlungsantrag verfolgt würden. Die Abweisung des Widerantrags - auf Zahlung offenen Mietzinses für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013 und die Kosten der Ersatzbeschaffung einer Markise - hat das Familiengericht auf das Fehlen einer schlüssigen Anspruchsbegründung gestützt.
Hiergegen wendet sich allein der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung überraschend erfolgt sei, insbesondere im Hinblick auf die Aberkennung der zuvor mittels aufgehobenen Teilbeschlusses schon einmal zuerkannten Forderung. Aus seinem Vorbringen sei auch deutlich hervorgegangen, dass er diesen...