Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der unterhaltsrechtlichen Anerkennungsfähigkeit von Einzahlungen in das Schweizer Rentensystem.

Der Umfang der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Altersvorsorge in ein ausländisches Altersversorgungssystem bemisst sich nach dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer zusätzlichen Altersvorsorge. Dieser besteht darin, dem Unterhaltspflichtigen eine (weitgehende) Kompensation der Kürzung des gesetzlichen Rentenniveaus zu ermöglichen.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Aktenzeichen 201 F 175/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 27.03.2020, Az. 201 F 175/16, in Ziff. 1 und 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 10.01.2020 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an die Antragstellerin zu Händen des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt T. rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis einschließlich 30.09.2019 in Höhe von insgesamt 13.017,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 219,00 EUR seit dem 02.01.2014, aus weiteren 166,97 EUR seit dem 02.02.2014, aus weiteren 186,74 EUR seit dem 02.03.2014, aus weiteren 183,35 EUR seit dem 02.04.2014, aus weiteren 200,03 EUR seit dem 02.05.2014, aus weiteren 183,35 EUR seit dem 02.06.2014, aus weiteren 175,02 EUR seit dem 02.07.2014, aus weiteren 175,02 EUR seit dem 02.08.2014, aus weiteren 158,35 EUR seit dem 02.09.2014, aus weiteren 140,40 EUR seit dem 02.10.2014, aus weiteren 158,35 EUR seit dem 02.11.2014, aus weiteren 175,02 EUR seit dem 02.12.2014, aus weiteren 131,21 EUR seit dem 02.01.2016, aus weiteren 105,74 EUR seit dem 02.02.2016, aus weiteren 142,00 EUR seit dem 02.03.2016, aus weiteren 120,20 EUR seit dem 02.04.2016, aus weiteren 121,00 EUR seit dem 02.05.2016, aus weiteren 120,20 EUR seit dem 02.06.2016, aus weiteren 97,95 EUR seit dem 02.07.2016, aus weiteren 65,55 EUR seit dem 02.08.2016, aus weiteren 57,70 EUR seit dem 02.09.2016, aus weiteren 121,00 EUR seit dem 02.10.2016, aus weiteren 114,99 EUR seit dem 02.11.2016, aus weiteren 388,35 EUR seit dem 02.12.2016, aus weiteren 362,85 EUR seit dem 02.01.2017, aus weiteren 362,85 EUR seit dem 02.02.2017, aus weiteren 362,85 EUR seit dem 02.03.2017, aus weiteren 362,85 EUR seit dem 02.04.2017, aus weiteren 362,85 EUR seit dem 02.05.2017, aus weiteren 362,85 EUR seit dem 02.06.2017, aus weiteren 354,97 EUR seit dem 02.07.2017, aus weiteren 354,97 EUR seit dem 02.08.2017, aus weiteren 354,97 EUR seit dem 02.09.2017, aus weiteren 354,97 EUR seit dem 02.10.2017, aus weiteren 354,97 EUR seit dem 02.11.2017, aus weiteren 354,97 EUR seit dem 02.12.2017, aus weiteren 174,97 EUR seit dem 02.01.2018, aus weiteren 174,97 EUR seit dem 02.02.2018, aus weiteren 174,97 EUR seit dem 02.03.2018, aus weiteren 183,91 EUR seit dem 02.04.2018, aus weiteren 198,22 EUR seit dem 02.05.2018, aus weiteren 198,22 EUR seit dem 02.06.2018, aus weiteren 191,09 EUR seit dem 02.07.2018, aus weiteren 237,14 EUR seit dem 02.08.2018, aus weiteren 237,14 EUR seit dem 02.09.2018, aus weiteren 237,14 EUR seit dem 02.10.2018, aus weiteren 237,14 EUR seit dem 02.11.2018, aus weiteren 237,14 EUR seit dem 02.12.2018, aus weiteren 322,60 EUR seit dem 02.01.2019, aus weiteren 322,60 EUR seit dem 02.02.2019, aus weiteren 262,74 EUR seit dem 02.03.2019, aus weiteren 302,65 EUR seit dem 02.04.2019, aus weiteren 302,65 EUR seit dem 02.05.2019, aus weiteren 248,68 EUR seit dem 02.06.2019, aus weiteren 238,81 EUR seit dem 02.07.2019, aus weiteren 260,34 EUR seit dem 02.08.2019 und aus weiteren 260,34 EUR seit dem 02.09.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 10.01.2020 abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/10 und die Antragsgegnerin zu 8/10.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren bis zum 09.08.2020 auf 19.164,83 EUR und danach auf 15.025,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Elternunterhalt. Die Antragsgegnerin ist die Tochter der Frau M. H. Für diese hat die Antragstellerin im hier noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich September 2019 Leistungen nach dem dritten, fünften bis neunten Kapitel des SGB XII im Umfang von im Wesentlichen um die 1.000 EUR/mtl. erbracht. Aus diesem Grund nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin nach im November 2012 erfolgter Rechtswahrungsmitteilung aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Frau M. H. hat drei weitere Kinder, nä...

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