Leitsatz (amtlich)
Der sog. Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen
Normenkette
BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; BKKG § 6 Abs. 3 Fassung: 2020-06-29
Verfahrensgang
AG Daun (Aktenzeichen 2b F 37/19) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 18.06.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Daun vom 16.11.2016 - 2c FH 18/16 - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 1.584 EUR und an das Land R., vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Kreisverwaltung V. unter Angabe des Kassenzeichens ... für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 827 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Daun vom 16.11.2016 - 2c FH 18/16 - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.12.2020 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von 322 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu 8% und dem Antragsgegner zu 92% auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.776 EUR (Beschwerde Antragstellerin: 186 EUR; Beschwerde Antragsgegner 1.590 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Die am 11.02.2013 geborene Antragstellerin, die bei ihrer Mutter in G. lebt, ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Dessen Ehe mit der Mutter der Antragstellerin ist rechtskräftig geschieden und der Antragsgegner ist in zweiter Ehe verheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau zwei weitere Kinder, den am ... 2017 geborenen R. A. und den am ... 2019 geborenen A. A.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 16.11.2016 wurde der Antragsgegner ab dem 01.09.2016 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 165 EUR monatlich an die Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, verpflichtet.
Der Antragsgegner erbrachte in den vergangenen Jahren Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse, deren Höhe zwischen den Beteiligten zunächst streitig war. Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe der jeweils gesetzlich vorgesehenen Beträge, dh. von Juli bis einschließlich Dezember 2019 jeweils 202 EUR und ab Januar 2020 monatlich 220 EUR.
Der Antragsgegner hat keinen Beruf erlernt und arbeitet bei einem Reinigungsunternehmen in K. als Reinigungskraft und an einem Tag in der Woche für dieses Unternehmen als Hausmeister. Insoweit fährt der Antragsgegner werktags von B. nach K., um im Raum K. verschiedene Objekte anzufahren. Sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 hat der Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.034,28 EUR erzielt, welches sich aus einem Festgehalt von 2.100 EUR brutto und einem "Bonus laufend" in Höhe von 500 EUR brutto zusammensetzt. Gemäß § 4 seines Arbeitsvertrages beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, in der Regel soll der Arbeitnehmer pro Tag acht Stunden arbeiten, wobei dem Arbeitgeber bei dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorbehalten ist und eine Nebenbeschäftigung, die die Arbeitsleistung des Angestellten oder die Interessen der Firma beeinträchtigen, untersagt und vor Aufnahme einer etwaigen Nebentätigkeit die Firma zu informieren ist. Eine Anfrage des Antragsgegners im Februar 2020 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit wurde unter Hinweis auf die bestehende Auftragssituation abschlägig beschieden.
Nachdem die Antragstellerin zunächst im Wege des Stufenantrags, welcher im Februar 2019 anhängig gemacht worden ist, Auskunft verlangt hat, hat sie in der Folgezeit die Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate Januar 2019 in Höhe von 257 EUR, für Februar bis einschließlich Juni 2019 in Höhe von jeweils 309 EUR und ab Juli 2019 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldanteils beantragt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 25.06.2019 ist über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Daun vom 16.11.2019, Az. 2c FH 18/16 zu verpflichten, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter ab Juli 2019 100% des Mindestunterhalts nach der jeweils geltenden Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen mit der Maßgabe, dass rückständiger Kindesunterhalt in Höhe der von der Unterhaltsvorschusskasse erbrachten Leistungen an diese und nur der jeweils darüber hinausgehende Unterhaltsbetrag an sie auszuzahlen ist. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, der Antrag...