Leitsatz (amtlich)
Der nach § 887 ZPO zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen oder Abgabe einer Willenserklärung besteht (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 276/93, NJW 1995, 463 [464] = MDR 1995, 740 ff.). Es muss von dem Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt.
Hat sich die Schuldnerin verpflichtet, eine Lokomotive sachgerecht und vertragskonform für eine förmliche Abnahme durch einen beim Eisenbahnbundesamt beschäftigten, für eine Diesellok sachkundigen Sachverständigen bereit zu stellen und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger im Rahmen der Ersatzvornahme die entsprechenden Maßnahmen durch ein Drittunternehmen auf Kosten der Schuldnerin durchführen lassen.
Normenkette
ZPO §§ 569, 887, 894
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 30.09.2013; Aktenzeichen 2 O 203/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 30.9.2013 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist ein Betrieb, der sich mit der Herstellung, Wiederherstellung und Reparatur von Schienenfahrzeugen, insbesondere von Lokomotiven befasst. Der Gläubiger betreibt einen Handel mit Schienenfahrzeugen, vermietet und verchartert diese. Er ist u.a. Eigentümer einer antiken Diesellokomotive Typ V 200 077, Hersteller Krauss-Maffei, München.
Unter dem 5.7.2005 schlossen die Parteien einen Werkvertrag ab, nach welchem die Schuldnerin umfangreiche Leistungen an der Lokomotive gegen Entgelt ausführen sollte. Im Rahmen der Vertragsabwicklung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, weshalb die Schuldnerin den Gläubiger durch beim LG Bad Kreuznach am 10.7.2009 eingegangener Klage auf Zahlung von insgesamt 264.860,75 EUR nebst Zinsen in Anspruch nahm.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 14.5.2010 (GA 163) legten die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich bei. In diesem haben sie u.a. folgendes vereinbart:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die streitgegenständliche Diesellokomotive des Typ V 200 017 auf Kosten des Beklagten nach Hattingen überführt wird. Die Überführung hat bis zum 1.9.2010 zu erfolgen. Der Beklagte trägt sämtliche eisenbahntechnischen Voraussetzungen der Überführungsfahrt.
2. Für den Fall der Anlieferung der Diesellokomotive in Hattingen mit defektem Getriebe, verpflichtet sich die Klägerin, das bei ihr noch vorhandene Getriebe gegen das defekte Getriebe auszutauschen.
3. Die Klägerin verpflichtet sich, die Lokomotive sachgerecht und werkvertragskonform für eine förmliche Abnahme durch einen beim Eisenbahnbundesamt Beschäftigten, für Dieselloks sachkundigen Sachverständigen bereitzustellen. Ausgeschlossen hiervon sind Arbeiten, die aufgrund abgelaufener Fristen erforderlich sind. Soweit diese durchgeführt werden müssen, verpflichtet sich die Klägerin, diese gegen Nachweis von Material und Lohn sowie auf gesonderten Auftrag des Beklagten durchzuführen.
4. Der Sachverständige für die förmliche Abnahme wird vom Eisenbahnbundesamt benannt. Der Beklagte wird sich hierzu mit dem Eisenbahnbundesamt in Verbindung setzen und um Vorschlag eines Sachverständigen bitten, wobei möglichst der Referatsleiter bzw. dessen Stellvertreter in dem dort für Dieselloks zuständigen Referat benannt werden sollte. Die Beauftragung des vom Eisenbahnbundesamt vorgeschlagenen Sachverständigen erfolgt dann durch beide Parteien. Die Kosten für den Sachverständigen werden hälftig geteilt.
5. Der Sachverständige hat nach Prüfung eine Bestätigung anzufertigen, aus der sich die sachgerechte und werkvertragskonforme Bereitstellung der Lokomotive ergibt. Diese Bescheinigung ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
6. Der Beklagte verpflichtet sich, nach ordnungsgemäßer Abnahme folgende Rechnungen:
a) Rechnungs-Nr. 502090 vom 1.1.2008 über 64.692,63 EUR brutto
b) Rechnungs-Nr. 50801007 vom 9.1.2008 über 29.012,80 EUR brutto
c) Rechnungs-Nr. 50801008 vom 9.1.2008 über 59.300 EUR brutto,
somit ein Gesamtbetrag von 153.005,43 EUR zu zahlen. Der vorgenannte Betrag ist binnen Monatsfrist nach erfolgter ordnungsgemäßer Abnahme fällig und zahlbar. Kommt der Beklagte mit der Zahlung in Verzug, ist der offene Betrag mit 8 % über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu verzinsen."
Der Gläubiger lieferte der Schuldnerin die streitgegenständliche Lokomotive zur Reparatur mit defektem Getriebe an. Die Schuldnerin unterbreitete der Klägerin daraufhin unter am 3.9.2010 (Anlage A 2; GA 264 ff.) das Angebot, das Getriebe nach Beauftragung und Vorkassezahlung zum Preis von 33.088,75 EUR auszutauschen.
Der Gläubiger ist der Auffassung, nach der unter Ziff. 2. des Vergleichs z...