Leitsatz (amtlich)
1. Der Erfüllungseinwand ist ein im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfender Einwand materiell-rechtlicher Art. War die Erfüllung vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschusses jedoch unstreitig, fehlte es allerdings zugleich an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser Einwand ist stets zu berücksichtigen und kann auch noch in der Beschwerde geltend gemacht werden (Anschluss an: OLG Celle JurBüro 2019, 206 und OLGR Düsseldorf 2004, 265 sowie VG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 7 KE 15/20, Az. 7 KE 15/20, juris).
2. Es obliegt zuvörderst dem Kostenschuldner, eine nach Zusendung des Kostenfestsetzungsantrags erfolgte Begleichung der Kosten einzuwenden. Auf eine entsprechende Unterrichtung des Gerichts durch den Kostengläubiger kann er grundsätzlich nicht vertrauen.
Normenkette
BGB § 362; ZPO § 104
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 208 F 97/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14.04.2020 wird dieser aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung der ihm von dem Antragsteller nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.11.2019, Az. 13 UF 341/19, zu erstattenden Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 700 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde, über welche der Senat nach Übertragungsbeschluss vom heutigen Tage gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass der beschwerdeführende Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Zutreffend stellt das Familiengericht zwar im Ansatz darauf ab, dass es sich bei der hier vorgebrachten Erfüllung um einen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfenden Einwand materiell-rechtlicher Art handelt. Ist - wie hier - die Erfüllung vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschusses jedenfalls unstreitig, fehlte es allerdings zugleich an einem Rechtsschutzbedürfnis für den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hingegen ist stets zu berücksichtigen und kann auch noch in der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. OLG Celle JurBüro 2019, 206 und OLGR Düsseldorf 2004, 265 sowie VG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 7 KE 15/20, Az. 7 KE 15/20, juris). Er führt vorliegend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig.
Trotz seines erfolgreichen Rechtsmittels waren dem Antragsteller dennoch in entsprechender Anwendungen von § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Senat ist der Ansicht, dass es zuvörderst dem Antragsteller als Kostenschuldner oblag, die nach Zusendung des Kostenfestsetzungsantrags erfolgte Begleichung der Kosten gegenüber dem Gericht einzuwenden. Auf eine entsprechende Unterrichtung des Gerichts durch den Kostengläubiger durfte er nicht vertrauen.
Daran ändert auch der Schriftsatz der Kostengläubigervertreter vom 28.02.2020 nichts. Denn zum einen war dieser nicht an das Gericht, sondern an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gerichtet. Zum anderen beinhaltet der Schriftsatz aber auch nicht lediglich die Bestätigung der Erfüllung, sondern weist zugleich darauf hin, dass trotz ab 21.05.2019 festgesetzter Verzinsung eine Zahlung der Zinsen nicht erfolgt war. Damit moniert er im Ergebnis anlassbezogen eine unvollständige Erfüllung und durfte vom Antragsteller nicht so verstanden werden, dass die Gegenseite jede Erfüllung unmittelbar - und insbesondere auch gegenüber dem Gericht - quittiert.
Der nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte Schriftverkehr ist demgegenüber für die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, unerheblich.
Die Verfahrenswertfestsetzung ergibt sich aus §§ 35, 40 FamGKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14027843 |