Leitsatz (amtlich)

1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist zulässig, wenn das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung (des Antragseingangs) noch minderjährig war.

2. In einem zulässigen Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann neben dem Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit auch Unterhalt für die Zeit der Volljährigkeit geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FamFG § 249

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 12.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 11.086,74 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Simmern/Hunsrück hat den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. FamFG mit Beschluss vom 12.03.2019 zur Zahlung von Mindestunterhalt abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für sein Kind K. für die Zeit ab dem 01.02.2019 sowie zur Zahlung rückständigen Unterhalts verpflichtet und darüber hinaus für sein Kind M. zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab dem 01.02.2019 in Höhe von monatlich 145,00 EUR sowie zur Zahlung rückständigen Unterhalts verpflichtet. Der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger im vereinfachten Verfahren ist bei Gericht am 28.01.2019 eingegangen, Rechtshängigkeit ist am 09.02.2019 eingetreten.

Am 25.03.2019 ging beim Amtsgericht Simmern/Hunsrück die Beschwerde des Antragsgegners ein mit der Begründung, es habe in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen erbracht, zur Zeit sei er nicht leistungsfähig und überdies seien seine Kinder seit dem 06.02.2019 volljährig.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit der Antragsgegner teilweise Erfüllung und fehlende Leistungsfähigkeit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück anführt, ist das Rechtsmittel bereits nach § 256 FamFG unzulässig. Denn Einwendungen nach § 252 Abs. 2-4 FamFG - wie der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit bzw. Erfüllung - können im Rahmen der Beschwerde nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat (§ 256 S. 2 FamFG). Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig (OLG Koblenz vom 12.12.2018 - 13 WF 1004/18; OLG Koblenz vom 04.02.2019 - 13 WF 72/19).

Mit dem Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ist der Antragsgegner ebenso nach § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen wie mit dem Erfüllungseinwand. Erstinstanzlich hat er lediglich darauf hingewiesen, dass er "zur Zeit" Krankengeld beziehe. Zur Höhe hat er keinen Vortrag gehalten und auch die Zusendung der avisierten genauen Aufstellung der Bezüge ist zu keiner Zeit erfolgt. Der (teilweise) Erfüllungseinwand ist erstmals im Rahmen der Beschwerde erfolgt. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da - abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung nach § 236 Abs. 2 ZPO - die Monatsfrist nach § 251 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG keine Frist iSv. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO ist (vgl. Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. 2017 § 251 Rn. 9). Damit ist sowohl der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit als auch der der teilweisen Erfüllung nicht wirksam nach § 252 Abs. 5 FamFG erhoben worden, so dass er auch nicht mehr im Rahmen der Beschwerde weiterverfolgt werden kann. Vielmehr ist der Antragsgegner insoweit auf eine Abänderung zu verweisen.

2. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde einwendet, die Antragsteller seien seit dem 06.02.2019 volljährig, könnte er die Beschwerde auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens iSv. §§ 252 Abs. 1, 249 FamFG stützen und damit auf eine im Wege der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zu verfolgende Einwendung. Indes hat auch dieser Einwand in der Sache keinen Erfolg und führt zur Unbegründetheit der Beschwerde.

Nach § 249 Abs. 1 FamFG kann auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden.

Entgegen einer Mindermeinung dahingehend, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers eine zu jeder Zeit des vereinfachten Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung sei, die auch noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegeben sein müsste (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2001, 372 und OLG Naumburg FamRZ 2002, 1048), ist nach der herrschenden Meinung maßgebend, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit festgesetzt werden soll, so dass die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nicht entfällt, wenn der Antragsteller zwischen der Antragstellung und Entscheidung volljährig geworden ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 402, 403; OLG Köln FamRZ 2000, 678, 679; KG MDR 2003, 1235 f. zu § 645 Abs. 1 ZPO a.F.). Denn in § ...

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