Verfahrensgang
AG Betzdorf (Aktenzeichen 52 F 181/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021, mit dem die der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.09.2019 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, ist nicht begründet.
Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigt sich aus §§ 113 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO. Danach soll das Gericht die Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.
Die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach dieser Vorschrift knüpft an die Verpflichtung der Verfahrenskostenhilfepartei nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO an, ihrem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, so dass das Gericht feststellen kann, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 ZPO erfüllt sind (BeckOK ZPO/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 124 Rn. 17). Unrichtig sind die Angaben, wenn sie objektiv falsch oder unvollständig sind. Nicht angegeben werden müssen Vermögenswerte, von denen die Verfahrenskostenhilfepartei ohne jeden vernünftigen Zweifel annehmen darf, dass es auf sie für die Entscheidung nicht ankommt (BGH FamRZ 2004, 177), etwa auf längere Sicht noch nicht fällige oder mit Sicherheit auf Dauer nicht realisierbare Ansprüche. Zur Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben führen jedoch das Verschweigen des Bezugs von Unterhaltsleistungen (LAG RhPf BeckRS 2008, 58122) oder eines Sparguthabens (OLG Zweibrücken OLGR 2007, 958; vgl. insgesamt BeckOK ZPO/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 124 Rn. 17, 17.1). Unerheblich ist es insoweit, wenn die Partei meint, sie brauche die Einkünfte nicht anzugeben, weil diese ohnehin aufgezehrt würden (Musielak/Voit/Fischer, 18. Aufl. 2021 Rn. 5, ZPO § 124 Rn. 5).
Die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt weiterhin voraus, dass die Verfahrenskostenhilfepartei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben gemacht hat. Grob nachlässig handelt der Beteiligte, wenn er bei der Zusammenstellung und Überprüfung seiner selbst oder durch einen Dritten (OLG Bamberg JurBüro 1989, 510) gefertigten Angaben die sich jedermann aufdrängende Sorgfalt vermissen lässt. Leichte oder einfache Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend. Wer zum laufenden Einkommen, zum vorhandenen Kapital und seinem Grundvermögen unzutreffende Angaben macht, handelt in der Regel mindestens grob fahrlässig (OLG München OLGR 1993, 271; BeckOK ZPO/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 18, ZPO § 124 Rn. 18).
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung vor.
Die Antragstellerin machte in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige und damit unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse. Denn sie verfügte bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe über Vermögen in Form eines Sparversicherungsvertrages mit einem Wert von rund 20.000 Euro, über das die Antragstellerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.09.2019 keinerlei Angaben machte. Der Antragsgegner hatte bereits in der Antragserwiderung vom 14.10.2019 auf den Sparbetrag von 20.000 Euro, welcher der Antragstellerin spätestens seit ihrer Volljährigkeit - mithin seit Februar 2018 - zur Verfügung gestanden habe, hingewiesen. Der Bestand dieses Vermögensbetrages wurde von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.
Vielmehr räumt die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ein, ihr sei eine Ausbildungsversicherung, die ihre Eltern abgeschlossen hätten, ausbezahlt worden. Hiervon habe sie während ihrer Ausbildung den Lebensunterhalt bestreiten wollen. Schriftliche Unterlagen über ihr Vermögen legte sie hingegen entgegen der Aufforderung des Senats vom 27.04.2021 indes nicht vor.
Die Antragstellerin handelte jedenfalls grob fahrlässig. Bei den von der Antragstellerin verschwiegenen 20.000 Euro handelt es sich um einen erheblichen Vermögenswert, von dem sie auch ihren Lebensunterhalt bestreiten wollte, sodass ohne Weiteres erkennbar war, dass dieser für die Bewertung ihrer Bedürftigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe von Relevanz sein würde.
Soweit die Antragstellerin angibt, der Sparvertrag sei von ihren Eltern zur Finanzierung ihrer Ausbildung nach Erreichen des Abiturs abgeschlossen worden, steht dies dem Ve...