rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. unterschiedliche Beteiligung von Streitgenossen. Keine Korrektur der falschen Kostengrundentscheidung in der Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Berücksichtigt das erkennende Gericht bei seiner Kostengrundentscheidung das Ausscheiden eines Streitgenossen vor der Erörterung des Rechtsstreits durch ein prozessuales Anerkenntnis nicht, so kann dieser Fehler nur durch ein Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung nicht aber im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden.

 

Normenkette

ZPO § 100 Abs. 2, § 103

 

Beteiligte

1. Inge G

2. Adolf G

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 3 O 92/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 7. Mai 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt DM 462,87.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 1) durch ihren Prozeßbevollmächtigten den gegen sie gerichteten Anspruch anerkannt. Nach anschließender streitiger Verhandlung hat die Klägerin unter Zustimmung des Beklagten zu 2) die Klage gegen diesen zurückgenommen.

Das Landgericht hat sodann die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses verurteilt und hinsichtlich der Kosten wie folgt erkannt:

„Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

Die Klägerin ihre eigenen zur Hälfte und diejenigen des Beklagten zu 2) ganz.

Die Beklagte zu 1) ihre eigenen und die Hälfte der der Klägerin erwachsenen.”

Zur Festsetzung hat die Klägerin unter anderem eine 10/10 Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr angemeldet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger diese Gebühr als erstattungsfähig angesehen und 1/2 davon gegen die Beklagte festgesetzt.

Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Erinnerung mit der sie ausführt, im Verhältnis zu ihr sei lediglich eine 5/10 Gebühr für die nicht streitige Verhandlung zu berücksichtigen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nicht darauf ankommt, welche Kosten ihr entstanden sind, d. h., in welcher Höhe ihr Prozeßbevollmächtigter gegenüber ihr die Verhandlungsgebühr abrechnen darf. Entscheidend ist, welche Kosten der Klägerin entstanden sind, davon hat die Beklagte zu 1) nach der Kostengrundentscheidung 1/2 zu tragen („die Hälfte der der Klägerin erwachsenen Kosten”).

Unstreitig hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) – Streitgenosse der Beklagten zu 1) – nicht nur den Prozeß geführt, sondern auch umfassend verhandelt bzw. erörtert. Dementsprechend schuldet die Klägerin diesem die volle Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr.

Die Tatsache, daß die Beklagte zu 1) vor der Verhandlung bzw. Erörterung den gegen sie gerichteten Anspruch anerkannt hat, hatte daran anschließend eine „Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit” zur Folge, die das Gesetz in § 100 Abs. 2 ZPO regelt. Das Gericht hätte dementsprechend wegen der unterschiedlichen Beteiligung der beklagten Eheleute am Rechtsstreit hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin eine andere Verteilung (statt 1/2 zu 1/2) treffen können. Daß dies nicht geschehen ist, läßt sich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigieren (Belz in Münchener Kommentar, ZPO, § 100, Rdnr. 8; Zöller-Herget, 20. Aufl., § 100, Rdnrn. 9, 10; OLG München, MDR 1989, 166).

Gelegentlich wird eine „Auslegungskorrektur” durch den Rechtspfleger zugelassen, soweit ersichtlich jedoch nur im Hinblick auf § 100 Abs. 3 ZPO (besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Zöller a.a.O.; OLG Schleswig, JurBüro 1993, 742).

Im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 ZPO erachtet der Senat eine Auslegung der Kostenentscheidung durch den Rechtspfleger wegen der Verschiedenheit der Beteiligung der Streitgenossen am Rechtsstreit nicht als zulässig, weil dadurch auch das dem Richter eingeräumte Ermessen ausgeübt werden würde. Eine Korrektur der Entscheidung des Gerichts läßt sich in diesem Falle nur im Wege der Berufung oder im Falle des Anerkenntnisses – wie hier – durch sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung (§ 99 Abs. 2 ZPO) herbeiführen.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO folgenden Kostentragungspflicht zurückzuweisen. Der Wert der Beschwer beträgt 1/2 der Verhandlungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

Unterschriften

Bischof, Weller, Kaltenbach

 

Fundstellen

Haufe-Index 537715

NJW-RR 1999, 728

AGS 1999, 95

OLGR-KSZ 1999, 232

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge