Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 28.01.2005; Aktenzeichen 9 F 547/04)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 28. Januar 2005 angeordneten, auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Ausschluss des Umgangsrechts wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Antragsteller hat das Recht, mit seiner Tochter L... begleiteten

    Umgang an nachfolgenden Tagen, jeweils in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr auszuüben:

    • -

      Samstag, 08.09.2007,

    • -

      Samstag, 06.10.2007,

    • -

      Samstag, 10.11.2007,

    • -

      Samstag, 08.12.2007 und Samstag, 22.12.2007,

    • -

      Samstag, 05.01.2008 und Samstag, 19.01.2008,

    • -

      Samstag, 02.02.2008 und Samstag, 16.02.2008.

  • III.

    Der Antragsteller hat das Recht, mit seiner Tochter L... unbegleiteten

    Umgang an jedem ersten und dritten Samstag eines Monats in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr, beginnend mit dem 01.03.2008, auszuüben.

  • IV.

    Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von L... nicht wahrgenommen werden, ist die Verhinderung rechtzeitig anzuzeigen. Der Umgang findet dann am darauf folgenden Samstag statt. Durch diesen Ersatztermin verschieben sich die nachfolgenden Umgangstermine nicht.

  • V.

    Die Kindesmutter hat sicherzustellen, dass L... pünktlich zu den Umgangsterminen in ihrer Wohnung abholbereit ist.

  • VI.

    Zur Umgangsbegleiterin wird Frau Prof. Dr. T... F...-V..., Fachhochschule K... (University of Applied Sciences), ... bestellt.

  • VII.

    Die begleiteten Umgangskontakte finden nicht im Haushalt des Kindesvaters statt. Im Übrigen hat die Umgangsbegleiterin das Recht, die Örtlich-

    keit für die begleiteten Umgangskontakte verbindlich zu bestimmen.

  • VIII.

    Die Umgangsbegleiterin hat das Recht, L... vor Beginn der Umgangskontakte auf den Umgang vorzubereiten. Die Kindesmutter ist verpflichtet, hierzu Termine mit der Umgangsbegleiterin zu vereinbaren und L... zu diesen Terminen bereit zu halten.

  • IX.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Kindesmutter ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.

  • X.

    Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Bezüglich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

  • XI.

    Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind die Eltern der am 28.12.1994 geborenen L.... Sie waren nicht miteinander verheiratet gewesen, haben aber bis zum 26.09.1998 zusammengelebt. Die elterliche Sorge steht ihnen aufgrund einer am 27.07.1998 vor dem Jugendamt A... abgegebenen Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB gemeinsam zu.

Nachdem der Kindesvater zunächst regelmäßigen Umgang mit L... (an jedem Sonntag) pflegen konnte, hat die Kindesmutter ab April 1999 zunehmend Probleme bei der Gewährung des Umgangs bereitet und im Juni 1999 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt (AG Mainz, 35 F 203/99). Dieser Antrag ist nicht weiterverfolgt worden, weil sich die Parteien im Verfahren auf eine Beratung in einer Beratungsstelle geeinigt und dort eine Umgangsregelung (alle zwei Wochen ab Juli 1999) getroffen haben. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch problematisch, da die Kindesmutter anberaumte Gesprächstermine nicht wahrgenommen und auch den Umgang überwiegend nicht gewährt hat. Bemühungen des Kindesvaters, mit Hilfe des Kinderschutzbundes Kontakte aufbauen zu können, waren wegen der fehlenden Mitarbeit der Kindesmutter letztlich ebenfalls nicht erfolgreich.

In einem vom Kindesvater im Jahr 2001 eingeleiteten Umgangsregelungsverfahren (AG Mainz, 35 F 30/01) hat die Kindesmutter erst unter dem Druck des vom Jugendamt angedrohten Antrags auf Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB am 08.11.2001 einen Vergleich mit dem Kindesvater geschlossen, wonach er die Tochter 14-tägig am Sonntag sehen sollte. Auch dieser Umgang wurde jedoch nur gelegentlich in der Anfangszeit - zuletzt am 19.05.2002 - gewährt, wobei einige Termine auch wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Kindes mit seinen Großeltern mütterlicherseits ausgefallen sind. Seinen im Oktober 2002 gestellten Antrag auf Übertragung der Alleinsorge (AG Mainz, 35 F 381/02) hat der Kindesvater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgenommen. Die Sachverständige hatte bei beiden Parteien eine mangelnde gegenseitige Bindungstoleranz festgestellt und sich für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge bei Aufenthalt im mütterlichen Haushalt ausgesprochen. Aufgrund der mit der Sachverständigen geführten Gespräche hat der Kindesvater zugesagt, nicht mehr an jedem Wochenende vor der Tür der Kindesmutter zu stehen, und sich die Kindermutter bereit erklärt, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Die von der Beratungsstelle angebotenen Gesprächstermine hat die Kindesmutter überwiegend abgesagt; die Beratung wurde nach einem letzten Beratungsgespräch am 15.03.2004 im gemeinsamen Einvernehmen - letztlich ergebnislos - beendet. Das Angebot der Beratungsstelle für einen begleiteten Umgang hat die Kindesmutter abgelehnt, "weil L... sowieso nicht mitgehen würde".

Im ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?