Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 24.06.2015; Aktenzeichen 3 O 658/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.06.2015 abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:
bis zum 03.06.2015 auf 132.411,26 EUR
ab dem 03.06.2015 auf bis zu 14.000 EUR.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beklagte gewährte den Klägern im April 2007 drei und im Januar 2008 ein weiteres Darlehen zur Finanzierung einer privaten Immobilie der Kläger. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Ihre aus den Verträgen noch resultierende Zahllast gegenüber der Beklagten bezifferten sie bei Einreichung der Klage am 02.12.2014 auf noch 132.411,26 EUR. Gestützt auf den Widerruf begehrten die Kläger mit dem Klageantrag zu 1. Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 132.411,26 EUR die Herausgabe der eingeräumten Sicherheiten, u.a. die Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld sowie die Freigabe der Verpfändung von Ansprüchen aus Bausparverträgen, mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen und mit dem Klageantrag zu 3. die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Freigabe der Grundschuld und der Bausparguthaben.
Nach einer außergerichtlichen Einigung erklärten die Kläger mit einem per Fax am 03.06.2015 bei dem LG eingegangenen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte stimmte der Erledigung des Rechtsstreits zu.
Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 24.06.2015 die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt und den Streitwert auf 170.000 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der sie eine Festsetzung auf 13.044,09 EUR begehren, weil ihr Klageinteresse auf die Befreiung von zukünftigen Zinsverpflichtungen gerichtet gewesen sei.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der Streitwert wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der sich danach beurteilt, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 2). Ausgangspunkt der Streitwertbemessung ist das im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommende Interesse und Ziel der Klagepartei (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14).
Nach den Klageanträgen und der Klagebegründung haben die Kläger in erster Linie eine auf einen nach ihrem Dafürhalten wirksamen Widerruf der Darlehensverträge gestützte Rückabwicklung derselben geltend gemacht.
Wenn in einem solchen auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages gerichteten Verfahren das Begehren auf die Feststellung beschränkt wird, dass der Vertrag beendet wird, ist das Interesse der Klägerseite in der Regel darauf gerichtet, Zinsen nur bis zur Rückzahlung des Darlehens und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. In derartigen Fällen erscheint es dem Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschlüsse vom 17.04.2015 - 6 U 222/13 - und vom 30.04.2015 - 6 W 25/15) gerechtfertigt, den Streitwert auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der ersparten Zinsen (§§ 3, 9 ZPO) festzusetzen, wenn der Darlehensvertrag ohne die vorzeitige Beendigung noch mindestens über diesen Zeitraum gelaufen wäre. Denn obwohl auch in derartigen Fällen in den Urteilsgründen auf das ganze Rechtsverhältnis einzugehen ist, führt dies nicht zwangsläufig dazu, auch bei der Streitwertfestsetzung darauf abzustellen, da Prüfungsumfang und Entscheidungsgegenstand sich nicht decken müssen (Zöller/Herget ZPO 30. Auflage § 3 Rn 3).
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 28.05.2015 - 8 W 288/15 - noch eine andere Meinung vertreten hat, gibt er diese auf.
Vorliegend ist das Begehren der Kläger jedoch nicht auf die durch eine vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge eintretende Befreiung von zukünftigen Zinsverpflichtungen beschränkt geblieben. Vielmehr haben sie in erster Linie die Löschung einer Grundschuld und die Freigabe der Verpfändung von Ansprüchen aus Bausparverträgen verlangt. Der Wert dieses Leistungsbegehrens wird entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta als Hauptforderung bestimmt. Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Kläger die heraus verlangten Sicherheiten zumindest in Höhe dieses Betrages als werthaltig angesehen haben. Der Betrag ist daher der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dabei ist es unerheblich, dass über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, l...