Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Haftung der Erben des ausgleichspflichtigen Ehegatten für die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erben des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten haften nach dessen Tod grundsätzlich nicht für die Verpflichtung auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, sondern nur für Rückstände aus der Zeit vor dem Tod.
2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den beamtenrechtlichen Versorgungsträger nach § 22 Abs. 2 BeamtVG auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages anstelle des vom verstorbenen früheren Ehegatten geschuldeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 VAHRG gleichwertig und schließt einen solchen Anspruch aus.
3. Über Grund und Höhe des Unterhaltsbeitrages hat der Versorgungsträger zu entscheiden. Bei Streitigkeiten kann das FamG angerufen werden.
Normenkette
BGB §§ 1587f, 1587k; VAHRG § 3a Abs. 2 Nr. 2; BeamtVG § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 32 F 316/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Aussetzungsbeschluss des AG - FamG - Mainz vom 6.7.2006 aufgehoben.
Gründe
Die Antragstellerin war mit dem Hochschullehrer und späteren Präsidenten der ... Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. S. W. verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Mainz vom 13.4.1988 - rechtskräftig seit dem 26.5.1988 - geschieden und der Versorgungsausgleich bis zu der in § 1587b Abs. 5 BGB vorgesehenen Höchstgrenze durchgeführt. In den Gründen des Urteils findet sich die Formulierung, dass "wegen des restlichen Ausgleichsbetrages zu gegebener Zeit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme".
Im Jahre 1995 betrieb die Antragstellerin gegen ihren geschiedenen Ehemann ein Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (30 F 159/95, AG Mainz). Im Termin vom 19.6.1995 nahm sie auf Anraten des Gerichts ihren Antrag zurück. Sie und ihr geschiedener Ehemann waren übereingekommen, dass der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltene Ausgleichsbetrag - gemäß dem o.a. Urteil waren dies, bezogen auf das Ende der Ehezeit (30.11.1987) 395,19 DM - freiwillig gezahlt werde, was bis zu dessen Tod auch geschah.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2004 stellte die Antragstellerin bei dem Beteiligten zu 3) den Antrag, "rückwirkend ab Juni 2003 den Teil des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zu erbringen". Dieser behandelte das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gem. § 22 Abs. 2 BeamtVG, traf in der Sache selbst jedoch keine abschließende Entscheidung, sondern vertrat die Auffassung, die Antragstellerin müsse, damit über den Antrag befunden werden könne, zunächst eine gerichtliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beibringen.
Demgemäß betreibt die Antragstellerin das vorliegende Verfahren gegen die Alleinerbin ihres geschiedenen Ehemannes (Beteiligte zu 2) und den Beteiligten zu 3) mit dem Antrag, "den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und die Antragsgegnerin (?) zu verurteilen, den der Antragstellerin zustehenden Versorgungsausgleichsbetrag unmittelbar auszuzahlen".
Das AG hat das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Beteiligten zu 3) über den Antrag gem. § 22 BeamtVG ausgesetzt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde, mit der weiter die Auffassung vertreten wird, das AG müsse zunächst eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich treffen, so dass für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum sei.
Die gem. § 19 FGG an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache selbst - einen für diesen allerdings zwiespältigen Erfolg - und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob diese der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 53c FGG oder einer in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO entnommen werden, denn das Verfahren ist im Sinne der Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin entscheidungsreif. Das AG hätte den Antrag der Antragstellerin, soweit er sich gegen die Beteiligte zu 2) richtet, als unbegründet (a) und soweit er sich gegen den Beteiligten zu 3) richtet, als unzulässig (b) zurückweisen müssen. Der Senat kann insoweit nicht selbst entscheiden, da ihm die Hauptsache nicht angefallen ist.
a) Soweit die Antragstellerin die Beteiligte zu 2) auf Zahlung des Ausgleichsbetrages in Anspruch nimmt, ist der Anspruch unbegründet. Die Beteiligte zu 2) wird hier im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ersichtlich als Witwe und/oder Alleinerbin des Verpflichteten in Anspruch genommen. Damit kann die Antragstellerin jedoch keinen Erfolg haben. Di...