Leitsatz
Die Ehe der Parteien war im Jahre 1988 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde bis zu der in § 1587b Abs. 5 BGB vorgesehenen Höchstgrenze durchgeführt. Die Begründung des Verbundurteils enthielt zum Versorgungsausgleich die Formulierung, dass wegen des restlichen Ausgleichsbetrages zu gegebener Zeit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme.
Im Jahre 1995 betrieb die Antragstellerin gegen ihren geschiedenen Ehemann ein Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Termin nahm sie auf Anraten des Gerichts ihren Antrag zurück. Sie und ihr geschiedener Ehemann waren übereingekommen, dass der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltene Ausgleichsbetrag i.H.v. 395,15 DM freiwillig gezahlt werde, was bis zu dem Tod des Ehemannes auch geschah.
Im Januar 2004 stellte die Antragstellerin bei einem Versorgungsträger des Ehemannes den Antrag, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß den Bestimmungen des VAHRG rückwirkend ab Juni 2003 zu erbringen. Der Beteiligte wertete das Begehren der Ehefrau als Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG und traf zunächst in der Sache selbst keine Entscheidung, sondern vertrat die Auffassung, die Antragstellerin müsse zunächst eine gerichtliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beibringen, bevor über diesen Antrag entschieden werden könne.
Die Antragstellerin betrieb das Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen die Alleinerbin ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes und den Versorgungsträger.
Das erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Versorgungsträgers über den Antrag gemäß § 22 BeamtVG ausgesetzt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde mit der Begründung, das AG müsse zunächst eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich treffen, so dass für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum sei.
Die Beschwerde des Versorgungsträgers führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens für nicht gegeben, da das Verfahren im Sinne der Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin entscheidungsreif sei. Das erstinstanzliche Gericht hätte nach seiner Auffassung den Antrag gegen die Beteiligte zu 2) als unbegründet und gegen den Beteiligten zu 3) als unzulässig zurückweisen müssen. Der Senat könne hierüber eine Entscheidung nicht selbst treffen, da ihm die Hauptsache nicht angefallen sei.
Soweit die Antragstellerin die Beteiligte zu 2) - die Alleinerbin des verstorbenen Ehemannes - auf Zahlung des Ausgleichsbetrages in Anspruch nehme, sei der Anspruch unbegründet. Die Beteiligte zu 2) werde im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ersichtlich als Witwe und/oder Alleinerbin des Verpflichteten in Anspruch genommen. Sie hafte der Antragstellerin ggü. weder als Witwe noch als Alleinerbin.
Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch erlösche mit dem Tod des Verpflichteten und gehe nicht als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über, da § 1587k BGB weder § 1586b BGB noch § 1587e Abs. 4 BGB für entsprechend anwendbar erkläre (h.M., vgl. BGH, FamRZ 1989, 950 m.w.N., Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., Rz. 5 zu 1587k, Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 665 und 690). Etwas anderes gelte nur für die bis zum Tode des Verpflichteten aufgelaufenen Rückstände, für die der Erbe hafte. Solche seien hier jedoch nicht entstanden.
Zur Entscheidung über den gegen den Beteiligten zu 3) geltend gemachten Anspruch sei das AG noch nicht einmal berufen, so dass dieser als unzulässig zurückzuweisen sei.
Der Beteiligte zu 3) habe den bei ihm gestellten Antrag der Antragstellerin nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zutreffend als Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG angesehen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf diesen Unterhaltsbeitrag einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG gleichwertig sei. Damit greife die letztgenannte Subsidiaritätsklausel ein, die den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich ausschließe. Für eine familiengerichtliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei daher kein Raum.
Es obliege vielmehr dem Versorgungsträger, die Berechnung der Ausgleichsforderung gemäß § 1587b BGB vorzunehmen und festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag bestehe. Erst wenn aufgrund einer abschließenden Entscheidung des Versorgungsträgers Streitigkeiten entstehen sollten, könne gemäß der umfassenden Rechtswegzuweisung des § 3a Abs. 9 VAHRG das FamG angerufen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2006, 11 WF 871/06