Verfahrensgang

AG Diez (Beschluss vom 28.08.2000; Aktenzeichen 6 F 98/93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Diez vom 28. August 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch Senatsbeschluss vom 07.04.2000 im Verfahren 11 UF 283/99 wurde dem Antragsteller für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wurde ihm Rechtsanwalt S. beigeordnet. Das Verfahren wurde durch Urteil vom 16. Juni 2000 beendet. Durch Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Diez vom 12. Juli 2000 wurden die aus der Staatskasse den Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren festgesetzt. Dabei wurde ein Betrag von 89,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgesetzt, den die Prozessbevollmächtigten für die Fertigung von 183 Kopien in Ansatz gebracht hatten. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat die Amtsrichterin durch den angefochtenen Beschluss vom 28. August 2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, bei den gefertigten Fotokopien handele es sich ausschließlich um Anlagen zu den Schriftsätzen, die entsprechend den Gepflogenheiten beim Oberlandesgericht Koblenz 3-fach eingereicht worden seien. Die hierfür anfallenden Kosten seien neben den Gebühren zu erstatten und als Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO zu behandeln.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 27 BRAGO hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Abschriften und Ablichtungen

  1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
  2. für die Unterrichtung von mehr als 3 Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts und
  3. im Übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind.

Vorliegend kommt nur eine Erstattungsfähigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Betracht.

Ein „zusätzliches Anfertigen” von Ablichtungen liegt nur dann vor, wenn dieses nicht von der üblichen Mandatswahrnehmung umfasst ist. Dass hier die Fotokopien gefertigt wurden, die „entsprechend den Gepflogenheiten beim Oberlandesgericht” einzureichen sind, tragen die Beschwerdeführer selbst vor. Damit gehört das Einreichen solcher Kopien zur üblichen Wahrnehmung des Mandats, jedenfalls beim Oberlandesgericht, und ist damit von der Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erfasst. Der Senat hatte bereits in seiner Entscheidung vom 23.06.1988 (JurBüro 1988, 1665) diese Auffassung vertreten und hält sie auch nunmehr für zutreffend. „Nicht zusätzlich angefertigt” und damit nicht gesondert zu honorieren sind solche Ablichtungen und Abschriften, die zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören. Sie fallen unter die allgemeinen Geschäftsunkosten und sind als solche gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO bereits mit den Gebühren des Rechtsanwalts abgegolten. Gesondert zu honorierende Schreibauslagen erwachsen danach nicht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder anwaltlicher Übung gehalten ist, die Abschrift oder Ablichtung herzustellen. Hierzu gehören außer der für das Gericht bestimmten Urschrift vornehmlich Abschriften für die Handakten des Rechtsanwaltes, den Mandanten und den Gegner (vgl. BVerfG, NJW 1996, 382, m.w.N.).

Der Senat sieht diese seine Auffassung schließlich auch nach der Neufassung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO gestützt, wonach ein gesonderter Auslagenersatz (nur) für die Unterrichtung von „mehr als 3 Gegnern oder Beteiligten” verlangt werden kann. Nach dem Verständnis des Senats wird in dieser Formulierung deutlich gemacht, dass Ablichtungen nur dann zu vergüten sind, wenn sie deutlich über das übliche Maß hinaus anzufertigen sind.

Sind somit die gefertigten Fotokopien mit der Prozessgebühr abgegolten, besteht auch im Rahmen der Vergütung bei Prozesskostenhilfe kein gesonderter Anspruch auf Erstattung.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

 

Unterschriften

Diener, Haupert, Kleinz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1532106

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