Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertausgleich nach dem Tod eines Ehegatten
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 08.06.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Mainz vom 8.6.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 12 ..., zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 8,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in ... [Z], Z-..., zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 10,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.2.2007, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.075 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Versorgungsträger sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.
Da der Ehemann am 14.10.2010 verstorben ist, ist sein Anspruch auf Wertausgleich gem. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG erloschen. Auszugleichen ist nach wie vor der Anspruch der Ehefrau. Dabei ist jedoch gem. § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu beachten, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Er darf also nicht etwa alle seine Anrechte behalten und die Hälfte der Anrechte des Verstorbenen hinzuerwerben. Ihm steht vielmehr nur das zu, was er bei normaler Durchführung des Ausgleichs unter lebenden Ehegatten erhalten hätte (Hahne in: Johannsen, Familienrecht, 5. Aufl., § 31 VersAusglG, Rz. 3).
Aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergibt sich das Erfordernis einer Gesamtbilanz der Anrechte des Überlebenden und derjenigen des Verstorbenen. In die Gesamtbilanz sind alle ausgleichsreifen Anrechte einzustellen. Dabei ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert sämtlicher Anrechte als Hilfswert heranzuziehen (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299-1300).
Vorliegend ergibt sich folgende Gesamtbilanz der Ausgleichswerte:
Anrecht |
Ehemann |
Ehefrau |
Gesetzliche Rentenversicherung |
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Kapitalwert |
99.884,07 EUR |
48.603,22 EUR |
BVV |
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Kapitalwert |
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6.090,18 EUR |
Kirchliche Zusatzversorgungskasse |
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Kapitalwert |
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416,50 EUR |
Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Kapitalwert |
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11.964,75 EUR |
Summe Kapitalwert |
111.848,82 EUR |
55.109,90 EUR |
Differenz |
56.738,92 EUR |
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Entgegen der Auffassung des AG hat auch eine Berücksichtigung der an sich geringfügigen Versorgung der Ehefrau bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu erfolgen. Denn § 18 Abs. 2 VersAusglG ist auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 682). Die Vorschrift soll dem Versorgungsträger den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen sowie dadurch Kleinstrenten zu begründen und verwalten zu müssen. Ein solcher Aufwand entsteht vorliegend nicht, da diese Versorgung lediglich eine Rechnungsposition im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung ist (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1376).
Zu Gunsten der vormaligen Ehefrau sind damit Anrechte zu übertragen, die einem Kapitalwert i.H.v. 56.738,92 EUR entsprechen.
Der Senat hat vorliegend gem. § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Er hält es für sachgerecht, die Anrechte zum einen durch Übertragung von Entgeltpunkten von der gesetzlichen Rentenversicherung des vormaligen Ehemannes und zum anderen durch Übertragung von Versorgungspunkten bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in ... [Z] auszugleichen, wobei die Höhe des jeweils auszugleichenden Anrechts sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Kapitalwertes des Ausgleichswertes des Anrechts zum insgesamt auszugleichenden Wert der Versorgung des vormaligen Ehemannes ergibt.
Der Anteil der gesetzlichen Versorgung beträgt gerundet 89 % (99.884,07 EUR/111.848,82 EUR) und der Anteil der Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse gerundet 11 % (11.964,75 EUR/111.848,82 EUR).
Danach ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kapitalwert von 50.497,64 EUR auszugleichen (56.738,92 EUR * 89 %). Für die Umrechnung des Kapitalwertes der Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte ist der Faktor zur Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte aus der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung maßgebend. Am Ende der Ehezeit (28.2.2007) betrug der Umrechnungsfaktor 0,0001704126 (Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 32. Aufl., Seite 25). Daher sind vorliegend 8,6347 Entgeltpunkte zu Lasten der Anrechte des verstorbenen Antrags...