Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten
Normenkette
VersAusglG § 31 Abs. 3, 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 11.08.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 11.8.2010 wie folgt abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ...,..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5,9331 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto ... bei der Deutsche Rentenversicherung M., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.2003, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.370,68 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch Urteil vom 29.7.2004, rechtskräftig seit dem 7.9.2004, hat das AG auf den am 14.6.2003 zugestellten Antrag des Ehemannes hin die am 30.10.1971 geschlossene Ehe des früheren Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden sowie das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt. Am 20.2.2009 ist der Antragsteller verstorben. Mit Schriftsatz vom 15.7.2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte angezeigt, dass eine Nachlasspflegschaft besteht, weil Erben nach Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses nicht vorhanden sind.
Mit Beschluss vom 11.8.2010 hat das AG den Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt sowie angeordnet, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. unterbleibt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1., die sich insbesondere darauf beruft, dass dem Versorgungsausgleich die neue Auskunft vom 25.8.2010 zugrunde zu legen sei.
II. Auf das durch Urteil des AG Frankfurt/O. vom 29.7.2004 vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 48 ff. VersAusglG). Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 228, Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Durchführung des Versorgungsausgleichs die geänderte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. für den verstorbenen Ehemann zugrunde zu legen ist. Ferner hat das AG § 18 Abs. 2 VersAusglG im Hinblick auf Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht richtig angewendet.
1. Nach dem Tod des ausgleichsverpflichteten Antragstellers ist der Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Vorschrift des § 31 VersAusglG durchzuführen.
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor der Entscheidung über den - abgetrennten - Versorgungsausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, da hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Dagegen findet zugunsten des überlebenden Ehegatten grundsätzlich noch ein Versorgungsausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG statt, da das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich mit dem Tod des anderen Ehegatten nicht erlischt. Allerdings hängt der Anspruch des Überlebenden auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten davon ab, dass er insgesamt ausgleichsberechtigt wäre. Denn er soll durch den Tod seines Ehegatten beim Wertausgleich nicht besser gestellt werden. Ihm steht deshalb nur das zu, was er bei "normaler" Durchführung des Wertausgleichs unter lebenden Ehegatten erhalten hätte (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 31 VersAusglG, Rz. 3). Dementsprechend ergibt sich aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG das Erfordernis einer Gesamtsaldierung der Anrechte des Überlebenden und derjenigen des Verstorbenen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 31 VersAusglG, Rz. 3). In die Gesamtbilanz sind alle ausgleichsreifen Anrechte einzustellen. Dabei ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) sämtlicher Anrechte als Hilfswert heranzuziehen (vgl. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Götsche, BGB Familienrecht, Sonderdruck, 2. Aufl., § 31 VersAusglG, Rz. 22).
2. Hiervon ausgehend sind auf der Grundlage der Auskünfte der weiteren Beteiligten vom 3.2. und 25.8.2010 die folgenden in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.10.1971 bis zum 31.5.2003 von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte im Rahmen der Gesamtbilanz zu berücksichtigen:
Auf Seiten der Ehefrau:
gesetzliche Rentenversicherung: 0,1833 Entgeltpunkte
Ausgleichswert: 0,0917 Entgeltpunkte, korrespondierender Kapitalwert: 522,68 EUR
gesetzliche Rentenversicherung (Ost): 20,8850 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert: 10,4425 Entgeltpunkte (Ost), korrespondierender Kapitalwert: 49.812,27 EUR
Auf Seiten des verstorbenen Ehemannes: