Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 21.11.2016) |
Tenor
Die für den Pflegling zu 1. eingelegte Beschwerde der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin...[A] gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Gründe
I. Mit Beschlüssen vom 07.08.2014 hat das AG für die Kinder des am 22.12.2013 verstorbenen Erblassers, der ein schuldenbereinigtes Immobilienvermögen von 6,7 Mio. EUR (jährliche Mieteinnahmen ca. 680.000,00 EUR) hinterließ, für die Vertretung in Nachlassangelegenheiten (AG Mainz 47 VI 46/14) Ergänzungspflegschaften angeordnet und Rechtsanwältin...[A] für den Pflegling zu 1. sowie Rechtsanwältin...[B] für den Pflegling zu 2. als Pflegerin bestellt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Senatsbeschlüsse vom 13.01.2016 (11 WF 985/15 [= FamRZ 2016, 1004ff], 986, 987, 988 und 1138/15) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des AG die Ergänzungspflegschaften aufgehoben. Es sei der Erbengemeinschaft nicht gelungen, eine Einigung (Fortführung der Erbengemeinschaft - als KG, Auseinandersetzung) zu erzielen. Werde die Erbengemeinschaft wie hier - faktisch - als reine Vermögensverwaltung durch die Mutter als deren Verwalterin fortgeführt, seien keine gegenläufigen Interessen der Mutter und der Kindern ersichtlich; die steuerliche Optimierung der Immobilienverwaltung werde von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft auch im Interesse der Kinder eruiert; einer dauerhaften Ergänzungspflegschaft bedürfe es hierzu nicht. Punktuell könne über die Bestellung eines Ergänzungspflegers und der ggf. erforderlichen Genehmigung eingeschritten werden.
Dagegen wendet sich die Ergänzungspflegerin zu 1. mit ihrer im Namen ihres Pfleglings eingelegten Beschwerde. Die Mutter sei an der Vertretung der Kinder bei der Erbauseinandersetzung aber auch bei Abschluss (z.B.) eines Verwaltervertrages oder einer Vereinbarung, die die Fortführung der Erbengemeinschaft regele, verhindert. Das gelte auch schon für die jährliche Teilung des Reinertrages unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, d.h. die bloße Fortführung der Erbengemeinschaft (als Erwerbsgemeinschaft) an sich sei nach § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungspflichtig und bedürfe deshalb einer Ergänzungspflegschaft (§§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB).
Die weitere Ergänzungspflegerin hat gegenüber dem AG angeregt, die Pflegschaften erneut anzuordnen.
II. Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft ist zwar nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft (Heilmann in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, Rn. 6 zu § 1919 BGB). Die Ergänzungspflegerin ist aber nicht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Sonderberechtigungsnormen wie beispielsweise § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG für das Jugendamt, § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG für den Verfahrensbeistand (worauf die Beschwerdeführerin mangels Vergleichbarkeit zu Unrecht abstellt) oder § 303 Abs. 2 FamFG für Angehörige des Betreuten stehen der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde schon deshalb nicht berechtigt, weil sie nicht länger Pflegerin ihres Mündels ist. Nach Aufhebung der Pflegschaft ist der Pfleger zur Vertretung des Pflegebefohlenen grundsätzlich nicht mehr berechtigt. Insbesondere ist er nicht mehr berechtigt, im Namen des Mündels gegen den Aufhebungsbeschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 13.07.1953 - IV ZB 57/53, juris = NJW 1953, 1666 f.; A. Roth in: Ermann, BGB, 14. Auflage 2014 Rn. 4 zu § 1919; Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Rn. 13 zu § 1919; Kammergericht, Beschluss vom 12.08.1977 - 1 W 2618/77, juris Leitsatz = RPfl. 1978, 138 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.1989 - 3 W 190/88, juris = FamRZ 1989, 772).
Der die Pflegschaft aufhebende Beschluss wird gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bereits mit seiner Bekanntgabe wirksam und beendet die Pflegschaft unmittelbar, selbst wenn er zu Unrecht ergangen ist (Ermann a.a.O.). Nach der gem. § 40 Abs. 1 FamFG wirksamen Aufhebung der Pflegschaft bleibt nur die Anregung ihrer erneuten Anordnung oder eine Beschwerde mit eben diesem Ziel (BayObLG, Beschluss vom 08.10.1987 - BReg 3 Z 163/87, juris = FamRZ 1988, 423; a.A. Heilmann a.a.O. Rn. 6). Dieses Ziel verfolgt die Beschwerdeführerin vorliegend aber erklärtermaßen nicht.
Soweit teilweise ohne nähere Begründung vertreten wird, dass auch der Pfleger im Namen des Pflegebefohlenen beschwerdeberechtigt sei (Heilmann a.a.O.; Staudinger/Werner Bienwald (2013) Rn. 5 zu § 1919 mit Verweis auf die Ausführungen zu Rechtsbehelfen gegen die Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft nach § 1921, dort Rn. 10), überzeugt das nicht. Denn zum einen sind die früher in § 57 Abs...