Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 19.01.2015; Aktenzeichen 39 F 163/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 19.01.2015 (Ablehnung der Beiziehung der Beschwerdeführerin als Beteiligte im Verfahren zur Neubestellung eines Ergänzungspflegers) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 5.000,00 EUR festgesetzt wird, zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit bestandkräftigen Beschlüssen vom 07.08.2014 hat das AG für die Kinder des am 22.12.13 verstorbenen Erblassers, der ein schuldenbereinigtes Immobilienvermögen von rund 6,7 Mio. EUR hinterließ, für die Vertretung in Nachlassangelegenheiten (AG Mainz 47 VI 46/14) Ergänzungspflegschaft durch Rechtsanwältin ... [A] (für ... [B]), Rechtsanwalt ... [C] (für ... [D]) und durch das Stadtjugendamt ... [Z] für das Genehmigungsverfahren angeordnet (Bl. 60, 63).
Die Pflegschaft sollte die Aufhebung der Erbengemeinschaft mit der Mutter und die Veräußerung von Nachlassgrundbesitz und den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung unter den Erben umfassen. Die Pflegschaft durch das Stadtjugendamt sollte zur Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Geltendmachung und der Entscheidungen der Ergänzungspfleger im Nachlassverfahren (Anhörung, Rechtsmittelverfahren, Rechtsmittelverzicht) dienen. In den
Beschlussgründen hat das AG mitgeteilt, dass im Bereich der Anordnung die gesetzliche Vertretung nicht (mehr) in Betracht komme (Bl. 60 f.). Die Kinder sind nach einem am 26.05.2015 zwischenzeitlich bestandkräftig eingezogenen (Bl. 346) Erbschein zu je 1/4, die Mutter zu 1/2 (gesetzliche) Erben, tatsächlich aber wohl zu je 1/3 (Feststellungsbeschluss vom 27.05.2015 [Bl. 353]). Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat das AG das Stadtjugendamt durch Rechtsanwältin ... [E] ersetzt (Bl. 109).
Am 23.10.2014 und an mehreren Tagen in den Wochen danach - zuletzt bis 15.09.2015 (Bl. 567) traf sich der zuständige Rechtspfleger mit den Ergänzungspflegern, der Beschwerdeführerin und Bankmitarbeitern in den Räumen der ... [F]bank und ... [G]bank in ... [Y], um das weitere Vorgehen zu beraten (Bl. 145 ff.). Rechtsanwältin ... [A] kündigte am 14.11.2014 an, die Einziehung des Erbscheins zu beantragen. In einem handschriftlichen Testament vom 23.12.2010/2011, d.h. noch vor der Geburt ... [D]s, seien lediglich der Sohn ... [B] (existiert ein weiterer Sohn ... [H]) und die Ehefrau des Erblassers bedacht. Die Anfechtung des Testaments durch die Mutter persönlich sei unwirksam, weil nicht im Namen eines der Kinder eingelegt. Es gelte das Testament. Im Wege der ergänzenden Auslegung sei davon auszugehen, dass der Erblasser "alle seine Kinder", also auch ... [D] habe bedenken wollen, so dass daraus Erbquoten von jeweils nur einem Drittel resultiert hätten.
Mit Beschluss vom 19.11.2014 (angefochten in der Sache 11 WF 986/15) hat das AG die Ergänzungspflegschaft im Genehmigungsverfahren aufgehoben und die Rechtsanwältin ... [E] als Ergänzungspflegerin für ... [D] ausgewählt und den bisherigen Pfleger, Rechtsanwalt ... [C], aus gesundheitlichen Gründen entlassen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 hat der vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Mutter - "im Namen der Mutter" beantragt, die am 07.08. und 19.11.2014 bestellten Pfleger abzuberufen und die Herren ... [I] und ... [J] zu berufen (Bl. 208 ff.). Hilfsweise hat die Mutter gegen den Beschluss vom 19.11.2014 Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Hilfsbeschwerde am 12.06.2015 nicht abgeholfen (Bl. 361). Mit Beschluss vom 19.01.2015 hat das AG den mit Schreiben vom 26.11.2014 konkludent gestellten Beteiligungsantrag der Mutter im eigenen Namen und im Namen der Kinder zurückgewiesen (Bl. 234 ff. GA). Über das Anliegen auf Wechsel der Pfleger werde gesondert entschieden. Die Mutter sei auch weder in eigenem Namen noch im Namen der Kinder beschwerdebefugt (Bl. 247).
Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat Rechtsanwältin ... [A] gegenüber dem Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft angeregt. Das ist bislang nicht geschehen.
Mit Schreiben vom 29.01.2015 beantwortete das AG eine Aktenübersendungsanfrage des LG Mainz im Nachlassrechtsstreit 3 O 47/08, in welchem die Beschwerdeführerin Partei ist, mit dem Hinweis darauf, dass die Mutter ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG nicht glaubhaft gemacht habe.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 hat die Mutter durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit dem Ziel ihrer Verfahrensbeteiligung sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.01.2015 eingelegt und am 20.02.2015 (Bl. 262 f. und 269 ff.) sowie am 14.04.2015 ergänzend (Bl. 327 ff.) begründet und zur weiteren Begründung ihres Rechtsmittels Akteneinsicht beantragt (Bl. 272). Das AG hat der Beschwerde am 12.06.2015 auch insoweit nicht abgeholfen (Bl. 361).
Mit Schreiben vom 24.02.2015 hat der Rechtspfleger die Pflegerinnen aufgefordert, zum Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 2 FamFG Stellung zu nehmen. Mit Schreibe...